Zu spät reagiert: Auch für den Ausschluss aus einer Gewerkschaft müssen Fristen beachtet und gewahrt werden
Dass der Ausschluss aus einer Gewerkschaft gar nicht so einfach ist, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Ein Gewerkschaftsmitglied, das gleichzeitig stellvertretender Bundesvorsitzender war, sollte wegen eines schwerwiegenden schädigenden Verhaltens aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden. Ihm wurde vorgeworfen, Beiträge für die Jahre 2012 bis 2014 nicht korrekt gezahlt, Anfang 2014 auf einer sogenannten freien Liste einer Betriebsratswahl kandidiert sowie sich im März 2015 kritisch gegenüber einer Zeitung zu einem Tarifkonflikt geäußert zu haben. Das Gewerkschaftsmitglied klagte gegen den Beschluss – mit Erfolg.
Laut Ansicht des OLG war keiner der angeführten Gründe geeignet, einen Ausschluss jetzt noch zu rechtfertigen. Entscheidend waren hier nicht die Verstöße an sich, sondern vielmehr, dass der Ausschluss nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis der Gründe erfolgen darf. Denn beim längeren Abwarten gibt letztendlich der Kündigungsberechtigte zu erkennen, dass ihm die Fortsetzung der Mitgliedschaft ja gerade nicht unzumutbar war. Die behaupteten Vorfälle lagen für das Gericht allesamt zu lange zurück.
Hinweis: Der Ausschluss aus einer Gewerkschaft muss also in angemessener Zeit nach Kenntnis der Gründe erfolgen. Dabei ist ein halbes Jahr ein zu langer Zeitraum. Und dieses Urteil wird sinngemäß auch auf viele andere Vereine Anwendung finden.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.08.2018 – 4 U 234/17