Zum Haareraufen: Landessozialgericht lehnt Kostenübernahme für Medikament mit haarwuchsfördernder Nebenwirkung ab
Immer schon leiden Menschen an ihrem Äußeren, wenn dieses ihrer Meinung nach von der allgemeingültigen Norm abweicht. Neben gesundheitlichen Folgen steht dabei auch der psychische Leidensdruck bei der Frage im Fokus, ob Krankenkassen für die Beseitigung des optischen Makels aufkommen müssen. Dass die Allgemeinheit aber nicht für alles zahlen kann, was dem Einzelnen an sich missfällt, zeigt der Fall des Hessischen Landessozialgerichts (LSG).
Hier litt ein 31-jähriger gesetzlich Krankenversicherter an seiner Haarlosigkeit. Nach verschiedenen erfolglosen Therapien kam er auf eine Möglichkeit, abseits der klassischen Behandlungsformen wieder Haupthaar zu erlangen. Er beantragte die Übernahme der Kosten für ein zur Behandlung von Arthritis zugelassenes Medikament, das als Nebenwirkung auch den Haarwuchs verstärke. Seine Krankenkasse meinte hingegen, dass solche Mittel von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien.
Das sah das leider LSG genauso. Ausgeschlossen sind Arzneimittel, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Dies gelte erst recht, wenn das zur Behandlung von Haarausfall verordnete Arzneimittel für eben genau diesen Zweck gar nicht zugelassen sei.
Hinweis: Natürlich hat jeder Krankenversicherte Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln. Das gilt aber offenbar nicht für solche Mittel, die lediglich für neuen Haarwuchs sorgen sollen.
Quelle: Hessisches LSG, Urt. v. 27.04.2021 – L 1 KR 405/20