Skip to main content
5. Januar 2020
Zur Geheimhaltung verpflichtet: Dem Betriebsrat darf die Einsicht in nicht anonymisierte Gehaltslisten nicht verweigert werden

Bestehende Rechte dürfen nicht gekürzt werden. Das gilt natürlich insbesondere für Rechte von Betriebsräten, wie der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG) beweist.

Ein Betriebsratsgremium verlangte die uneingeschränkte Einsicht in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten. Der Arbeitgeber sah das jedoch nicht ein und wollte die Einsichtnahme überwachen, um unerlaubte Fotokopien oder Fotoaufnahmen jener Listen durch Betriebsratsmitglieder zu verhindern. Diesen Streit musste schließlich das LAG entscheiden.

Nach dem Beschluss stand dem Betriebsratsgremium laut dem LAG durchaus ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten zu. Die Einsichtnahme darf ohne Anwesenheit von Personen vorgenommen werden, die vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einsichtnahme beauftragt wurden. Das Einsichtsrecht bestand, weil dies zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich war. Ein besonderes Überwachungsbedürfnis war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Hinweis: Der Betriebsrat hat also zu jeder Zeit ein Recht auf Einsichtnahme in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter. Der Datenschutz steht dem nicht entgegen, da der Betriebsrat selbst zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.05.2019 – 3 TaBV 10/18

Thema: Arbeitsrecht