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9. März 2020
Zusammenprall beim Handball: Fehlt der Bericht zur roten Karte, kann kein Schadensersatzanspruch begründet werden

Trotz striktem Regelwerk können Verletzungen besonders bei Mannschafts- und Kampfsportarten nicht immer vermieden werden. Wie es sich mit den Folgen eines Fouls konkret verhält und was für einen Schadensersatzanspruch nötig ist, zeigt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall auf.

Dabei ging es um ein Handballspiel von Jugendmannschaften. Im Rahmen eines sogenannten Tempogegenstoßes hatte eine junge Frau zu einem Sprungwurf angesetzt, als sie mit der Torfrau der Gegnerinnen zusammenprallte. Die Torfrau erhielt dafür eine „rote Karte ohne Bericht“ und war damit für das weitere Spiel gesperrt. Nicht ganz so glimpflich kam die Feldspielerin davon – sie erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Die verletzte Spielerin wollte daher Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Torfrau erhalten. Mit der Klage hatte sie jedoch keinen Erfolg.

Die Torfrau hatte in Augen des OLG nicht so grob regelwidrig gehandelt, dass ein Schadensersatzanspruch in Betracht gekommen wäre. Es handelt sich beim Handball nämlich in der Tat um eine sogenannte „Mannschafts-Kampfsportart“ (wobei „Mannschaftskampf-Sportart“ wohl korrekter wäre). Gewisse Kampfhandlungen sind dabei auch von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden. Deshalb ist auch nicht jede geringfügige Verletzung einer Regel fahrlässig und damit haftungsbegründend.

Für eine sogenannte deliktische Handlung kommt es darauf an, ob der Regelverstoß mehr als geringfügig war und einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness überschritten hat. Hier hatte ein Sachverständiger jedoch die Handlung der Torfrau als nicht besonders unsportlich gewertet. Außerdem hatte der Schiedsrichter nur eine rote Karte gezeigt, jedoch ohne einen entsprechenden Bericht. Dieser wäre nach den Wettkampfregeln allerdings wichtig gewesen, da ein solcher Bericht die Basis für die spielleitende Stelle darstellt, um über spätere Sanktionen zu entscheiden. Fehlt dieser Bericht, ist davon auszugehen, dass sich die Regelwidrigkeit im Rahmen des körperbetonten Spiels gehalten hatte.

Hinweis: Bei einer Verletzung im Handball kommt demnach in der Regel eine Verpflichtung zum Schadensersatz für Verletzungen nur dann in Betracht, wenn eine „rote Karte mit Bericht“ verhängt wurde. Die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof wurde allerdings eröffnet.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.11.2019 – 22 U 50/17

Thema: Sonstiges