200 EUR statt 320 EUR: Bußgeldreduzierung wegen beengter Wirtschaftsverhältnisse und gestiegener Energiekosten
Der folgende Fall, den das Amtsgericht Dortmund (AG) zu behandeln hatte, zeigt, dass Gerichte bei ihrer Urteilsfindung einen gewissen Spielraum haben. Strafe muss zwar schmerzen – sonst wäre sie ja keine -, sie sollte aber keine unverhältnismäßigen Konsequenzen nach sich ziehen. Um das Fahrverbot kam die betagte Verkehrssünderin dennoch nicht herum, doch lesen Sie selbst.
Eine Rentnerin fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit und wurde geblitzt. Sie überschritt hierbei die zugelassene Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um ganze 46 Stundenkilometer. Daher erging ein Bußgeldbescheid über 320 EUR sowie über zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Die Betroffene bezweifelte jedoch die Richtigkeit der Beschilderung und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Das AG konnte die Richtigkeit der Beschilderung feststellen und verurteilte die Betroffene zu einer reduzierten Geldbuße von 200 EUR. Vom Fahrverbot wurde dabei nicht abgesehen, da das eine Verdoppelung der Geldbuße bedeutet hätte. Auch für einen sogenannten Härtefall gab es hier keinen Anhaltspunkt – das AG führte zum Thema Fahrverbot aus: „Rentner*innen sind ebenso wie etwa Arbeitslose und natürlich auch Beamt*innen grundsätzlich in keinster Weise auf die Existenz einer Fahrerlaubnis zwingend angewiesen.“ Bezüglich der Geldbuße urteilte das Gericht: „Angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse (800 EUR Rente) und von der Betroffenen dargestellter erheblicher Erhöhungen der derzeitigen Lebenshaltungskosten, insbesondere der Energiekosten, hat das Gericht die Geldbuße auf 200,- EUR abgesenkt.“
Hinweis: § 17 Abs. 3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten regelt, dass die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind, die den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind zu berücksichtigen. Das Gericht durfte also die Geldbuße im Hinblick auf die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen reduzieren.
Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 11.10.2022 – 729 OWi-262 Js 1751/22-110/2