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24. Juli 2022
Absehen eines Fahrverbots: Darlegung und Begründung einer vorliegenden außergewöhnlichen Härte sind unabdingbar

Die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat kann für einige Arbeitnehmer schwere berufliche Folgen haben. In solchen Fällen kann daher vom Fahrverbot abgesehen werden, sofern Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Dass hierfür aber mehr vonnöten ist als eine kritiklose Hinnahme des klägerseitigen Einwands eines drohenden Arbeitsplatzverlusts, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 43 km/h. Gegen ihn wurden deshalb nach der „alten“ Bußgeldkatalogverordnung eine Geldbuße von 160 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene hatte unter anderem darauf hingewiesen, als Berufskraftfahrer zu arbeiten und sich noch in der Probezeit zu befinden. Ihm könne deshalb ohne Begründung gekündigt werden. Dies sei zu befürchten, wenn ein Fahrverbot festgesetzt werde. Auf seinen Einspruch hin setzte das Amtsgericht Wiesbaden (AG) die Geldbuße auf 320 EUR fest und hob das Fahrverbot auf. Doch damit war die Sache nicht erledigt. Denn die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führte vor dem OLG zur Aufhebung des Urteils.

Die Feststellungen des AG deckten nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Fahrverbot. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h ist ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, bei dessen Ahndung es in der Regel eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf. Sei trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen, könne zwar von einem Fahrverbot abgesehen werden. Dies sei beispielsweise anzunehmen, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes droht. Dies bedarf jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrundeliegenden Tatsachen. Die kritiklose Übernahme der Einlassung des Betroffenen durch den Tatrichter oder bloße Vermutungen genügen nicht. Das OLG hat die Sache daher an das AG zurückverwiesen, damit es weitere Feststellungen zur Frage treffen kann, ob das Fahrverbot im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen würde.

Hinweis: Das AG hätte darlegen müssen, weshalb es die Angaben des Betroffenen für glaubhaft erachtet hatte. Hierdurch soll Missbrauch ausgeschlossen und dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit gegeben werden, eine Entscheidung auf fundierter Tatsachengrundlage zu überprüfen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.04.2022 – 3 Ss-OWi 415/22