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5. Oktober 2015
Anscheinsbeweis: Wer seine Fahrertür unvorsichtig öffnet, haftet im Ernstfall

Wer die Fahrertür öffnen will, muss den Verkehrsraum vorher durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster beobachten. Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür langsam nur spaltbreit (bis zu 10 cm) und dann erst weiter öffnen, wenn dadurch mit Gewissheit niemand gefährdet wird.

Der Fahrer eines Pkw öffnete seine Fahrertür in dem Moment, als ein Pkw an dem geparkten Fahrzeug vorbei fuhr. Der Pkw-Fahrer meinte nun, der andere Fahrer sei zu dicht an seinem Fahrzeug vorbeigefahren und habe somit Schuld an dem Unfall.

Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigenden. Dass die Fahrertür des geparkten Fahrzeugs bereits bei Annäherung leicht, aber erkennbar geöffnet gewesen war, konnte hier nicht bewiesen werden. Das Oberlandesgericht Köln vertritt die Ansicht, dass die für beide Richtungen freigegebene Fahrbahn laut eines Sachverständigengutachtens mit einer Breite von nur 3,35 m nicht als großzügig beurteilt werden kann. Daher kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass dem fließenden Verkehr ein Seitenabstand von mindestens 1 m zu parkenden Fahrzeugen zumutbar sei. Dieser fließende Verkehr hat dem ruhenden gegenüber Vorrang. Er darf auf die Beachtung dieses Vorrechts vertrauen und muss deshalb beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen – maximal mit dem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts, und auch das nur, wenn das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist.

Hinweis: Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Der Beweis des ersten Anscheins spricht daher für ein alleiniges Verschulden desjenigen, der hiergegen verstößt. Ein Seitenabstand zum geparkten Fahrzeug von 50 cm sollte in jedem Fall eingehalten werden.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 10.07.2014 – 19 U 57/14