Arbeitnehmererfindungsgesetz: Auch freie Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Erfindungsvergütung
Der Anwendungsbereich des sogenannten Arbeitnehmererfindungsgesetzes ist größer als erwartet.
Ein freier Mitarbeiter war im Vertrieb seines Auftraggebers tätig und darüber hinaus mit der Weiterentwicklung der Technik beschäftigt. Später verlangte er von seinem Auftraggeber eine Erfindervergütung wegen der Verwertung mehrerer Patente. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main urteilte, dass dem freien Mitarbeiter Vergütungsansprüche zustehen und er zudem zur Berechnung der Vergütung einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften über die Verwendung hatte. Er musste die Erfindungen demnach zwar an seinen Auftraggeber herausgeben – das aber nicht vergütungsfrei.
Hinweis: Eine Arbeitnehmererfindung ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitsleistung gemacht hat. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich Anspruch auf die Rechte an der Innovation, der Arbeitnehmer jedoch gleichsam einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung.
Quelle: OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 03.03.2016 – 6 U 29/15
Thema: Arbeitsrecht