Auch in der Ansparphase: Kontoführungsgebühren bei Bausparverträgen sind unzulässig
Kostenlose Girokonten sind kaum noch zu finden. Ob hingegen auch bei Bausparverträgen eine sogenannte Kontoführungsgebühr zulässig ist, musste kürzlich das Oberlandesgericht Celle (OLG) entscheiden.
Eine Bausparkasse nutzte allgemeine Geschäftsbedingungen für ihre Bausparverträge. Danach war für jedes Konto ein Jahresentgelt von 12 EUR zu zahlen. Ein Verbraucherschutzverein klagte dagegen und verlangte die Unterlassung – mit Erfolg!
Der Praxis von Bausparkassen, Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase in den Bausparbedingungen festzusetzen, hatte der Bundesgerichtshof bereits früher eine Abfuhr erteilt. Laut Urteil des OLG dürfen sie aber auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen. In dieser Phase ist der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schuldet. Zudem verwalten die Bausparkassen die Bausparkonten im eigenen Interesse.
Hinweis: Zahlen Sie bereits eine Kontoführungsgebühr bei einem Bausparvertrag? Dann sollten Sie sich dagegen zur Wehr setzen. Die Revision gegen die obengenannte Entscheidung wurde wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zwar zugelassen – vieles spricht jedoch dafür, dass diese Entscheidung richtig ist.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 17.11.2021 – 3 U 39/21