Auch ohne Sorgerecht: Leibliche Eltern müssen bei Änderung des Nachnamens beteiligt werden
Auch wenn Eltern ihr Sorgerecht verloren haben, muss das Familiengericht sie bei wichtigen Entscheidungen über die Kinder am Verfahren beteiligen. Im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) ging es dabei um den Wunsch einer Pflegefamilie, gemeinsam mit ihren Pflegekindern denselben Nachnamen tragen zu dürfen. Doch wer meint, „sorgerechtslos“ bedeute, dass die leiblichen Eltern bezüglich ihrer Kinder völlig rechtlos seien, irrt besonders, wenn es um das „letzte Band“ der Zugehörigkeit geht.
Die zwölfjährigen Zwillinge, deren Sorgerecht die ursprünglich allein sorgeberechtigte Mutter bereits seit langem verloren hatte, wohnten seit ihrem dritten Lebensjahr bei einer Pflegefamilie. Der Vormund wollte erreichen, dass die Kinder – auch auf eigenen Wunsch – den Nachnamen der Pflegefamilie tragen dürfen. Die Mutter teilte mit, sie könne nur damit einverstanden sein, wenn sie mit den Kindern über ihren Wunsch sprechen dürfe. Da aber seit Jahren kein Kontakt mehr zwischen ihr und ihren Kindern bestand, widersprach sie schließlich der Namensänderung. Der Vater wurde im Übrigen dazu gar nicht gefragt.
Darin sah das OLG einen schweren Verfahrensfehler. Auch der nicht oder nicht mehr sorgeberechtigte rechtliche Elternteil habe verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte. In personenbezogenen Kindschaftssachen kann von einer persönlichen Anhörung der Eltern laut § 160 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen werden, in denen der Zweck der persönlichen Anhörung – nämlich die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Aufklärung des Sachverhalts – auch auf andere Weise erreicht werden kann. Ein solcher Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor.
Hinweis: Der gemeinsame Nachname ist ein äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zwischen Eltern und Kindern, gerade wenn diese nicht zusammen leben und die Eltern kein Sorgerecht haben. Da mit der beabsichtigten Namensänderung das letzte Band durchtrennt wird, ist diese sorgsam zu prüfen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 09.05.2023 – 13 WF 6/23