Aufgepasst bei Mieterhöhungen: Wer der Mieterhöhung zustimmt, kann sich im Nachhinein nicht auf die Mietpreisbremse berufen
Zahlreiche Vorschriften dienen im Mietrecht den Mietern. Eine davon ist die sogenannte Mietpreisbremse in vielen Großstädten, wie zum Beispiel in Berlin. Wer sich mieterseitig auf eine solche Schutzmaßnahme berufen will, ist gut beraten, mit seinem guten Namen in Form seiner Unterschrift sparsam umzugehen. Denn wer seine Zustimmung erst einmal erteilt hat, kann im Nachhinein schnell den Kürzeren ziehen – so wie die Kläger im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
In einer Berliner Mietwohnung stritten sich die Mieter mit der Vermieterin. Die Vermieterin hatte eine Mieterhöhung verlangt. Die Mieter hatten diesem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt. Dann rügten sie allerdings später einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe und verlangten unter anderem Teile der gezahlten Miete zurück. Damit kamen sie jedoch nicht weiter – auch nicht vor dem BGH.
Die Mietpreisbremse findet auf Vereinbarungen über eine Mieterhöhung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung. Durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters kommt in der Regel eine Vereinbarung über die Erhöhung der Miete auf die neue Miethöhe zustande, die den Rechtsgrund für die daraufhin erbrachten erhöhten Mietzahlungen darstellt. Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.
Hinweis: Wer sich als Mieter auf die sogenannte Mietpreisbremse berufen will, sollte auf keinen Fall einer Mieterhöhung zustimmen, denn das bremst die Mietpreisbremse aus.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.09.2022 – VIII ZR 300/21