Beeinträchtigt ist beeinträchtigt: Auch bei verschriebenen amphetaminhaltigen Arzneimitteln bleibt fehlende Fahreignung bestehen
Ein Arzt verschreibt Medikamente, die seiner Fachauffassung nach für die adäquate Behandlung seiner Patienten geeignet sind. Das Verkehrsrecht regelt wiederum, unter welchem Einfluss welcher Substanzen das Führen eines Kraftfahrzeugs unzulässig ist. Zwischen beidem steht nicht etwa ein gültiges Verschreibungsrezept, sondern Aufklärung und Eigenverantwortung – so wie im folgenden Fall des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG).
Bei einer Verkehrskontrolle stellten Polizeibeamte bei einem Fahrzeugführer drogentypische Ausfallerscheinungen fest. Die toxikologische Untersuchung ergab auch prompt eine Amphetaminkonzentration in dessen Blut. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis. Hiergegen wandte sich der Mann nun mit einem Eilantrag. Im gerichtlichen Verfahren legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach ihm das Medikament „Elvanse“ verordnet wurde, das nachweislich einen Wirkstoff aus der Stoffgruppe der Amphetamine enthalte.
Das VG hat den Antrag des Mannes dennoch abgelehnt, die Entziehung der Fahrerlaubnis war rechtmäßig. Denn der Antragsteller hatte sich aufgrund der Einnahme von Amphetamin – einer harten Droge – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. In der Regel genügt zum Ausschluss der Fahreignung schon die einmalige Einnahme von Amphetamin. Dass das im Blut des Antragstellers festgestellte Amphetamin von einem ärztlich verordneten Medikament stamme, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts.
Hinweis: Nach der für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln vorrangigen Sondervorschrift in der Fahrerlaubnis-Verordnung scheidet eine Fahreignung dann aus, wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem erforderlichen Maß vorliegt. Die für die Fahreignung bei der Einnahme von Medizinal-Cannabis geltenden Anforderungen sind bei einer Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln angesichts der damit einhergehenden Gefahr des Kontrollverlusts und plötzlichen Leistungsabfalls noch enger zu fassen.
Quelle: VG Koblenz, Beschl. v. 19.05.2022 – 4 L 455/22.KO