Bei rechtswirksamer Übereinkunft: Teilkündigung über Homeoffice-Arbeitsplatz nur ausnahmsweise wirksam
Nicht erst die Pandemie hat das Homeoffice im Berufsalltag vieler etabliert. Arbeitnehmer, die im Managementbereich vornehmlich digital und fernmündlich arbeiten, genießen bereits seit geraumer Zeit den Status, an Ergebnissen und nicht an örtlicher Präsenz gemessen zu werden. Auch wenn das Homeoffice also nichts Neues ist, gibt es darum dennoch immer wieder Streitigkeiten – häufig dann, wenn Arbeitnehmer aus dem Homeoffice zurückkehren sollen – so auch in diesem Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG).
Ein Sales-Account-Manager war für ein Softwareunternehmen tätig. Im Jahr 2016 hatten die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftliche Zusatzvereinbarung über die Tätigkeit im Homeoffice geschlossen. Es war ein durchaus umfangreicher Vertrag, der auch Regelungen für die Beendigung der Arbeit im Homeoffice vorsah. Dabei war ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit für beide Parteien vorgesehen. Mitte des Jahres 2021 erkrankte der Arbeitnehmer und Ende Januar 2022 kündigte die Arbeitgeberin die Zusatzvereinbarung zum Homeoffice zum 01.04.2022. Das wollte sich der Arbeitnehmer allerdings nicht bieten lassen und zog vor Gericht.
Laut LAG stand dem Sales-Account-Manager allerdings kein vertraglicher Anspruch auf die Homeoffice-Arbeit mehr zu. Die Arbeitgeberin hatte wirksam eine Kündigung dieser Zusatzvereinbarung ausgesprochen. Die Teilkündigung war auch rechtlich zulässig, da beiden Parteien dieses Recht durch den Vertrag eingeräumt worden war.
Hinweis: Grundsätzlich kann der Ort der Arbeitsleistung vom Arbeitgeber bestimmt werden. Er kann also jederzeit einen Arbeitnehmer aus dem Homeoffice wieder in die Vor-Ort-Präsenz zurückversetzen. Anders sieht es aus, wenn vertraglich eine entsprechende Vereinbarung zur Arbeit aus dem Homeoffice getroffen wurde. Dann benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich eine Kündigung. Teilkündigungen von Arbeitsverträgen sind jedoch in aller Regel unwirksam. Insoweit ist das nur möglich, wenn solche Teilkündigungen rechtswirksam vereinbart wurden.
Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 16.03.2023 – 18 Sa 832/22