Berechnung von Trennungsunterhalt: Berücksichtigung des Differenzunterhalts kann für betreuenden Elternteil entscheidend sein
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (AG) musste über einen Fall entscheiden, in dem die Ehefrau, die die gemeinsamen Kinder betreute, wie so oft weniger verdiente als ihr Mann. Der Mann verlangte dennoch Unterhalt von ihr. Zu Recht? Lesen Sie hier, wie eine solche Fallgestaltung zustande kommt und wie sie entschieden wurde.
Rechnerisch hatte der getrennt lebende Mann nach Abzug von Krediten ein Erwerbseinkommen von über 2.900 EUR, die Frau von unter 2.800 EUR. Von seinem Einkommen musste der Mann allerdings über 1.000 EUR Unterhalt für drei Kinder zahlen; zwei davon lebten bei der Ehefrau, der älteste Sohn aus einer früheren Beziehung bei seiner Mutter. Nach Abzug dieses Kindesunterhalts hatte der Ehemann also deutlich weniger Einkommen zur Verfügung als seine Ehefrau.
Die Frau musste dem Mann allerdings nicht 45 % der Differenz als Trennungsunterhalt zahlen, denn das AG berücksichtigte, dass auch sie aus ihrem Einkommen tatsächliche Kosten für die Kinder deckte. Die Tür zu dieser Betrachtung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) 2021 mit der Annahme geöffnet, dass sich der Bedarf von minderjährigen Kindern nach derjenigen Gruppe der Düsseldorfer Tabelle richtet, der sich aus der Einkommenssumme beider Eltern ergibt. Das ist, wenn die betreuende Mutter auch gut verdient, deutlich mehr als das, was der Vater aus seinem Einkommen zahlen muss. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem, was der Vater tatsächlich zahle, könne die Mutter als ihren Beitrag für die Kinder (den sogenannten Differenzunterhalt) abziehen. Dabei kamen hier dennoch rund 200 EUR heraus, die die Ehefrau dem Ehemann bis zur Scheidung monatlich zahlen muss.
Hinweis: Der sogenannte Differenzunterhalt der Kinder führt dazu, dass das Haushaltsbudget des barunterhaltspflichtigen Elternteils größer ist als bei früheren Unterhaltsberechnungen. Es lohnt sich daher, auch ältere Berechnungen (vor der Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 29.09.2021 – XII ZB 474/20) auf Abänderbarkeit zu prüfen.
Quelle: AG Kreuzberg, Beschl. v. 03.05.2023 – 164 F 3921/22