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24. Juli 2017
Bestimmung des Zugewinnausgleichs: Ein Erbe hat einen Auskunftsanspruch, selbst wenn er keinen Ausgleich geltend machen kann

Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung sind stets die güterrechtlichen Ansprüche zu prüfen. Um eine solche Prüfung vornehmen zu können, kann über die Vermögenshöhe des Ehegatten die entsprechend notwendige Auskunft verlangt werden. Kann ein solcher Auskunftsanspruch auch bestehen, wenn überhaupt gar kein Zugewinnausgleich verlangt werden kann?

Diese Frage beschäftigte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG). Hier lebten die beiden Ehegatten getrennt; der Mann reichte den Scheidungsantrag ein. Doch noch vor der Scheidung verstarb die Frau. Der Mann forderte daraufhin ihren Erben auf, ihm die Auskunft über das Vermögen der verstorbenen Frau (also den Nachlass) zu erteilen, um den Zugewinnausgleich berechnen und entsprechend erhalten zu können. Der Erbe erteilte ihm dann auch die gewünschte Auskunft – verlangte aber seinerseits nun ebenso eine Auskunft von ihm. Der Mann weigerte sich jedoch, diese zu erteilen. Das Gesetz bestimmt nämlich, dass der Erbe einen güterrechtlichen Anspruch nicht mehr geltend machen kann, den der verstorbene Ehegatte nicht bereits geltend gemacht hat. Da die Frau hier keinen Anspruch zu Lebzeiten geltend gemacht hatte, konnte sie diesen somit auch nicht vererben. Wozu, so die Argumentation des Mannes, solle er nun also Auskunft erteilen müssen, wenn der Erbe vom ihm gar keinen Zugewinnausgleich verlangen könne?

 

Das OLG konnte ihm diese Frage beantworten – allerdings kaum zu dessen Zufriedenheit. Denn Zugewinnausgleich bedeutet, dass bei beiden Ehegatten der Zugewinn zu bestimmen ist. Wer mehr Zugewinn erworben hat, muss die Hälfte des errechneten Unterschieds dem anderen gegenüber als Zugewinnausgleich leisten. Für diese Berechnung muss der Erbe also auch wissen, wie hoch der Zugewinn des Mannes eigentlich ist – auch wenn er in keinem Fall ausgleichsberechtigt sein kann. Wäre dem nicht so, würde der Zugewinnausgleich allein anhand des Vermögens der Frau bestimmt werden. Selbst wenn der Erbe also selber keinen Zugewinnausgleich als eigentlichen Hauptanspruch geltend machen kann, muss für ihn hier der sogenannte vorbereitende Hilfsanspruch gelten.

Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind in aller Regel komplexer, als dies oft auf den ersten Blick den Eindruck macht. Schon deshalb ist es angebracht, ihre Beantwortung fachkundigen Beratern zu überlassen.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.09.2016 – 16 UF 91/16

Thema: Familienrecht