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23. Februar 2022
Betriebsrat interveniert: Zuweisung an einen neuen Arbeitsort kann eine Versetzung darstellen

Dass bei Versetzungen der Betriebsrat zu beteiligen ist, wird womöglich auch der Arbeitgeber im folgenden Fall gewusst haben. Ab wann aber eine Änderung der örtlichen Zuständigkeiten auch eine solche Versetzung darstellt, wohl eher nicht. Und so kam das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) ins Spiel.

Zwei Arbeitgeber hatten sich mit „Klinik Nord“ und „Klinik Süd“ zu einem Betrieb zusammengeschlossen. Die beiden Betriebsstandorte lagen rund 12 km voneinander entfernt. Für den Servicebetrieb wurden Rahmendienstpläne für drei Monate abgeschlossen. Die drei Beschäftigten, um die sich dieser Fall dreht, waren im Bereich des Kranken- und Warentransports beschäftigt. Ein Abteilungsleiter teilte dann zwei Arbeitnehmer, die bisher in der Klinik Süd tätig waren, in die Klinik Nord ein. Ein weiterer Beschäftigter, der bisher in der Klinik Nord tätig war, wurde wiederum der Klinik Süd zugeteilt. Doch damit war der Betriebsrat nicht einverstanden.

Auch das LAG ging eindeutig davon aus, dass es sich bei den neuen Zuteilungen um Versetzungen handelte. Und da der Betriebsrat nicht beteiligt worden war, waren diese Versetzungen aufzuheben. Die Arbeitgeber wurden also verurteilt, die Arbeitnehmer in den bisherigen Standorten wieder einzusetzen. Es lag die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts vor, 12 km entfernt vom bisherigen Einsatzort. Nach Überzeugung der Richter ergab allein diese Zuweisung der Tätigkeit ein anderes Gesamtgepräge, so dass allein dieser Umstand den zugewiesenen Arbeitsbereich als „anderen“ erscheinen ließ.

Hinweis: Nur in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern ist der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen zu beteiligen. Das gilt aber für die meisten Betriebe, in denen ein Betriebsrat existiert.

Quelle: LAG Nürnberg, Beschl. v. 10.05.2021 – 1 TaBV 3/21