Bildungs- und Teilhabebedarf: Landessozialgericht spricht bedürftigen Schülern während Corona Anspruch auf Tablet zu
Das Coronavirus scheint auch in Sachen Digitalisierung im Bildungswesen ein Katalysator zu sein. So hat die plötzliche Erfordernis des E-Learnings viele Missstände offenbart, die nun in der Schnelle auch vor den Gerichten landen. Im folgenden Fall musste das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) darüber entscheiden, wem unter welchen Umständen Mittel zur Anschaffung einer entsprechend notwendigen, technischen Ausstattung zustehen.
Die Familie einer Schülerin bezog Arbeitslosengeld II. Das Mädchen besuchte die achte Klasse eines Gymnasiums und beantragte bereits Ende Januar einen internetfähigen Computer für die Erledigung ihrer schulischen Aufgaben. Zwar waren die Gerichte da anderer Auffassung, und die Schülerin gelangte nur aufgrund einer privaten Spende an einen internetfähigen Laptop – trotzdem entschieden die Richter des LSG angesichts der aktuellen Lage nun grundsätzlich über die Angelegenheit.
Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei nach Ansicht des LSG im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich hierbei nämlich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden. Ein einfaches Tablet reiche hierfür jedoch aus. Die Entscheidung gilt aber nur aufgrund der aktuellen Coronapandemie, die zuerst zum kompletten und später zum partiellen Wegfall des Präsenzunterrichts führte.
Hinweis: Schüler, deren Familie Arbeitslosengeld II bezieht, haben also einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L7 720/20 B