Bundesnotbremse: Bundesverfassungsgericht hält Schulschließungen auf Basis des damaligen Kenntnisstands für zulässig
Im letzten Frühjahr musste wegen der Pandemie eine Vielzahl an Schulen ihre Pforten schließen. Ob diese Schulschließungen allerdings rechtmäßig waren, musste nach Klagen von Schülern, die ihr Recht auf Bildung verletzt sahen, nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bewerten.
Schulschließungen waren Bestandteil eines Gesamtschutzkonzepts mit einem Maßnahmenbündel, das mit einem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bundesweit zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus eingeführt worden war und als Bundesnotbremse bezeichnet wurde. Der Präsenzunterricht an Schulen war vollständig untersagt, sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Siebentageinzidenz der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 bestimmte Schwellenwerte überschritten hatte. Einige Schüler wollten sich das nicht gefallen lassen und sahen sich in ihrem Recht auf Bildung verletzt. Deren Eltern machten in ihrem Namen geltend, in ihrem Recht auf freie Gestaltung des Familienlebens durch das Verbot von Präsenzunterricht unverhältnismäßig beeinträchtigt worden zu sein – sie zogen bis vor das BVerfG.
Doch das BVerfG wies gleich mehrere Verfassungsbeschwerden zurück. Die Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig. Die seit Beginn der Pandemie in Deutschland erfolgten Schulschließungen griffen zwar in das Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung in schwerwiegender Weise ein – sie waren aber auf einen kurzen Zeitraum von gut zwei Monaten befristet. Damit war gewährleistet, dass die schwerwiegenden Belastungen nicht über einen Zeitpunkt hinaus gelten, zu dem der Schutz von Leben und Gesundheit etwa infolge des Impffortschritts seine Dringlichkeit verlieren könnte. Zudem hatte der Bund bereits vor Verabschiedung der Bundesnotbremse Vorkehrungen getroffen, damit künftige Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die Schüler möglichst nicht mehr derart schwerwiegend belasten. Dazu zählten unter anderem Finanzhilfen des Bundes an die Länder im Rahmen des „DigitalPaktSchule“ von insgesamt 1,5 Mrd. EUR zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung digitalen Distanzunterrichts.
Hinweis: Das BVerfG bewegt sich mit einer Vielzahl von Entscheidungen auf einer Linie mit der ehemaligen und der jetzigen Bundesregierung. Es nicht zu erwarten, dass es von diesen Grundsätzen abweicht.
Quelle: BVerfG, Urt. v. 19.11.2021 – 1 BvR 971/21 und andere