Coronabedingte Betriebsschließung: Betriebsschließungsversicherung greift nicht bei zu Vertragsabschluss unbekannten Erregern
Dass die Coronapandemie reichlich Anlass zu Klagen gibt, versteht sich von selbst – und zwar nicht nur im Privaten und Geschäftlichen, sondern folglich auch vor den Gerichten. Im Folgenden stand zur Debatte, ob eine Versicherung auch zur Leistung verpflichtet ist, wenn die konkreten Umstände der Leistung bei Vertragsabschluss noch gar nicht bekannt waren. Dies in Sachen Corona zu bewerten, war daher Aufgabe des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).
Die Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen hatte mit ihrem Versicherer vor Beginn der Coronapandemie Anfang 2020 einen Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Als ihre Gaststätte coronabedingt tatsächlich geschlossen werden musste, verlangte sie eine Entschädigungszahlung von der Versicherung.
Das sahen die Richter des OLG jedoch anders. Die Argumentation ist klar verständlich und fiel entsprechend kurz aus: Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger (…)“ – wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 nicht genannt werden -, besteht folglich auch kein Versicherungsschutz zu diesem neuartigen, bis dahin unbekannten Erreger.
Hinweis: Bei der Frage, welche Leistungen eine Versicherung zahlen muss, kommt es immer auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag an. Häufig reicht bereits ein Blick in den Vertrag, um zu sehen, ob Ansprüche bestehen oder nicht.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.07.2020 – 20 W 21/20