Darlegungspflicht und Beweislast: Wer außergerichtlich keine Auskunft erteilt, trägt die Kosten des darauffolgenden Verfahrens
Wer sich im Recht fühlt, sollte sich nicht stur stellen, wenn offizielle Seiten eine Stellungnahme zu offenen Fragen einfordern. Denn der folgende Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) zeigt, dass unnötige Prozesse Kosten verursachen können, auf denen man sitzen bleibt – und das auch, wenn die Ausgangslage zu eigenen Gunsten ausgefallen wäre.
Zwei Kinder lebten nach der Trennung beim Vater, die Mutter zahlte ihm keinen Kindesunterhalt. Die Unterhaltsvorschusskasse sprang daher vorläufig ein und wollte prüfen, was die Mutter zu erstatten habe. Im Mai 2019 bekam sie dazu erstmals Post, im November 2020 erneut. Bis Februar 2021 meldete die Mutter sich nur zwecks Fristverlängerung beim Amt und reichte keine Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein. Im März 2021 beantragte das Jugendamt beim Familiengericht, die Mutter zum Mindestunterhalt zu verurteilen. In diesem Verfahren legte die Mutter erstmals Unterlagen vor, aus denen schließlich hervorging, dass sie krankheitsbedingt kein Einkommen erzielen könne. Das Jugendamt verfolgte den Antrag auf Unterhaltszahlungen nun zwar nicht mehr – die Frage, wer nun die Verfahrenskosten zu tragen habe, ging jedoch bis zum OLG. Die Mutter berief sich ihrerseits darauf, dass das Jugendamt die Auskunft hätte einklagen können und nicht direkt einen – teureren – Zahlungsantrag habe stellen dürfen.
Doch das OLG bestätigte die Vorinstanz darin, dass die Mutter die Verfahrenskosten zu tragen habe. Das Jugendamt durfte direkt den Mindestunterhalt einklagen, denn der Unterhaltspflichtige trage die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit, einschließlich des Fehlens einer realen Beschäftigungschance. Dass letztendlich kein Unterhalt geschuldet war, spielte für die Kostenentscheidung keine Rolle. Die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, besteht nämlich auch dann, wenn die im Verfahren erteilte Auskunft dazu führt, dass der Antrag auf Zahlung von Unterhalt zurückgenommen werden muss.
Hinweis: Die Mutter bekam wegen mangelnder Erfolgsaussichten auch keine Verfahrenskostenhilfe. Sie hätte das Ganze kostenfrei erledigen können, wenn sie die außergerichtlichen Briefe des Jugendamts ordentlich beantwortet hätte.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.2021 – 13 WF 148/21