Die entscheidende Verzichtserklärung: Beantragung eines quotenlosen Erbscheins muss von allen Erben getragen werden
Da der Erbschein ein Nachweis für die Erbenstellung ist, sieht das Gesetz vor, dass ein für unrichtig erklärter Erbschein eingezogen werden muss. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Unrichtigkeit schon bei Erteilung des Erbscheins vorlag oder erst nachträglich eingetreten ist. Im folgenden Fall musste das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) über den Einzug eines Erbscheins ohne Quotenangaben befinden.
Nachdem der längstlebende Ehegatte verstorben war, hatten die aufgrund eines handschriftlichen Testaments eingesetzten Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein ohne Angabe von Erbquoten beantragt, den das Nachlassgericht in der Folge auch erteilte. Von den insgesamt drei Miterben hatten lediglich zwei eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass sie auf die Aufnahme von Erbquoten verzichten. Die weitere Miterbin hat trotz Aufforderung durch das Gericht eine solche Erklärung nicht abgegeben.
Das OLG kam in einem solchen Fall zu dem Ergebnis, dass der so erteilte Erbschein an einem gravierenden Verfahrensfehler leidet, der zur Unrichtigkeit und damit auch zur Einziehung des Erbscheins führte. Das Gesetz sieht vor, dass grundsätzlich in einem gemeinschaftlichen Erbschein die Erben und ihre Erbteile anzugeben sind. Eine solche Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in dem Erbschein verzichten. Fehlt auch nur bei einem der Miterben eine solche Verzichtserklärung, ist der Erbschein unrichtig und einzuziehen.
Hinweis: Ein zunächst quotenloser Erbschein wird nicht dadurch unrichtig, dass die Quoten erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden. In einem solchen Fall ist eine Einziehung unzulässig.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.03.2022 – 21 W 175/21