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27. Dezember 2021
Dienstwagen im Unterhalt: Keine steuerliche Geltendmachung von Kilometerkosten, wenn man mit dem Firmenwagen zur Arbeit fährt

Wer sich trennt, muss sich bei der Unterhaltsberechnung unter Umständen auch Sachwerte anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) musste im Folgenden daher auch die Frage beantworten, ob der Dienstwagen als „Sachbezug“ gilt, der das Einkommen erhöht.

Im betreffenden Fall ist der Ehemann als Bauleiter angestellt und hat von seinem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, das er nur für rein dienstliche Zwecke nutzen darf. Daneben verfügt er über einen privaten Pkw.

Laut OLG ist die enge Nutzungserlaubnis hier der springende Punkt. Denn der Dienstwagen wäre nur dann als Sachbezug zu berücksichtigen, wenn dieser private Kosten einsparen würde. Das ist hier nicht der Fall, weil die Privatnutzung arbeitsvertraglich nicht erlaubt war. Wird der Sachwert (z.B. ein Firmenwagen) gemäß den vertraglichen Regelungen nur geschäftlich genutzt, scheidet eine Erhöhung des unterhaltsrechtlichen Einkommens aus. Allerdings kann eine Berücksichtigung noch indirekt darüber erfolgen, dass ein ansonsten anfallender beruflich bedingter Aufwand entfällt. Wenn der Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unentgeltlich genutzt wird, kann man nicht zusätzlich noch berufsbedingte Kosten geltend machen. Hier hatte der Ehemann zwar behauptet, er nutze für diese Wege nicht den Dienstwagen, sondern seinen Privatwagen, aber dem OLG fiel in den Steuerunterlagen auf, dass er dort die Wegekosten nicht abgesetzt hatte. Dies deute als Indiz darauf hin, dass er den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohn- und Firmensitz benutzt habe. Im Ergebnis wurde ihm daher nicht der Dienstwagen als Sachbezug nach der sogenannten 1-%-Methode als Einkommen zugerechnet, aber dadurch könne er auch keine Kilometerkosten beim Unterhalt geltend machen.

Hinweis: Da er noch andere beruflich bedingte Aufwendungen hatte, konnte er aber noch die 5-%-Pauschale dafür abziehen, die die Unterhaltsleitlinien mancher Oberlandesgerichte dafür vorsehen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.08.2021 – 9 UF 239/20