Dreimonatige „Verspätung“: Neben dem geltenden Anspruch auf Ausgleichsleistung sind Ersatzflüge nicht erstattungsfähig
Ist ein Flug verspätet oder fällt er ganz aus, gibt es Entschädigungsleistungen. Zu dieser Problematik hat nun das Landgericht Frankfurt am Main (LG) ein neues Urteil gefällt. Knackpunkt war hierbei, dass der Kläger nicht nur eine Ausgleichsleistung verlangte, sondern zudem Ersatz für die Kosten von Alternativflügen und Unterbringung.
Mehrere Personen hatten Flüge von Frankfurt nach Doha mit Anschlüssen nach Perth und weiter nach Cairns in Australien gebucht. Die Fluggesellschaft stornierte im Juni 2021 die Buchung der Flüge aufgrund zu geringer Auslastung und bot Ersatzflüge für den September an. Die Reisenden buchten stattdessen jedoch Ersatzflüge bei einer anderen Fluggesellschaft, für die sie deutlich mehr bezahlten. Schließlich beauftragte der Kläger für die Geltendmachung der Forderung einen Prozessbevollmächtigten – die Sache landete vor dem LG.
Das LG gab den Reisenden teilweise recht. Muss eine Fluggesellschaft wegen geringer Beförderungskapazitäten einen Flug nach Australien stornieren und kann sie einen Ersatzflug erst drei Monate später anbieten, hat der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichsleistung von 600 EUR pro Person. Dass die Reduzierung der Kapazität der zu befördernden Personen auf einer Anordnung der australischen Behörden beruhte, stand dem nicht entgegen. Was das Unternehmen nicht zahlen musste, waren die Kosten einer Ersatzbeförderung, die dadurch entstanden sind, dass die Fluggäste nicht bis zu dem angebotenen Zeitpunkt warten wollten.
Hinweis: Ist ein Flug verspätet, sollte das genau protokolliert werden. Häufig kommt es sogar darauf an, wann die Türen des Flugzeugs geöffnet wurden. Betroffene sollten entsprechende Beweise sichern, beispielsweise durch das Anfertigen eines Protokolls oder das Fertigen von Bildern.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.01.2022 – 2-24 O 137/21