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23. November 2022
Erblasserwille maßgebend: Verhältnis zwischen Testamentsvollstreckung und postmortaler Vollmacht

Hat ein Erblasser eine Vollmacht ausgestellt, die auch über seinen Tod hinaus Geltung hat, kann diese in Konkurrenz zu einer ebenfalls angeordneten Testamentsvollstreckung stehen. In welchem Verhältnis diese beiden Gestaltungsmöglichkeiten zueinander stehen, war Gegenstand einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH).

Die Erblasserin hatte ihre Enkeltochter im Februar 2020 in einem handschriftlichen Testament zur Alleinerbin eingesetzt und gleichzeitig Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres angeordnet. Am selben Tag erteilte die Erblasserin ebenfalls eine Vollmacht zugunsten der Enkelin auf den Todesfall, damit diese sie nach ihrem Tod in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann und in jeder Weise vertreten könne. Wenige Tage später verfügte die Erblasserin darüber hinaus, dass bezüglich eines laufenden Rechtsstreits ebenfalls eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird und der Verfahrensbevollmächtigte der Erblasserin zum Testamentsvollstrecker ernannt werden solle.

Nach dem Tod der Erblasserin hat die Enkelin den Antrag der Erblasserin zurückgenommen und das Verfahren damit beendet. Im Kern ging es nun noch um die Frage, ob die Enkelin aufgrund der postmortalen Vollmacht dazu befugt war, diese Erklärungen abzugeben, oder ob dieses Recht ausschließlich dem Testamentsvollstrecker zustand.

Der BGH stellte klar, dass eine postmortale Vollmacht grundsätzlich auch selbständig neben einer Testamentsvollstreckung stehen und dem Vollmachtnehmer eigenständige Befugnisse verleihen kann. Durch Auslegung der Vollmacht und der Anordnung der Testamentsvollstreckung ist zu ermitteln, ob und inwieweit der Erblasser voneinander unabhängige Machtbefugnisse des Bevollmächtigten und des Testamentsvollstreckers begründen wollte. Die Auslegung im konkreten Einzelfall führte dazu, dass die konkretere Anordnung der Testamentsvollstreckung (Fortführung des Rechtsstreits), die zeitlich nach der Vollmacht zugunsten der Enkelin entstanden ist, Vorrang vor der postmortalen Vollmacht der Enkelin hatte.

Hinweis: Der Erblasser kann auch mehrere Testamentsvollstrecker mit bestimmten Wirkungskreisen ernennen. Für die Definition der Aufgabenbereiche und die Art der Amtsführung ist der Wille des Erblassers maßgebend.

Quelle: BGH, Beschl. v. 14.09.2022 – IV ZB 34/21