Erbscheinsverfahren notwendig: Kein Nachweis der Rechtsnachfolge durch Eröffnungsprotokoll bei handschriftlichem Testament
Wer ein handschriftliches Testament nach den allgemein gültigen Regeln verfasst, geht meist sicher, dass sein Eigentum nach dem eigenen Tod in die richtigen Hände gelangt. Anders sieht das jedoch aus, wenn man inmitten eines Rechtsstreits verstirbt. Was einem als Erblasser dann naturgemäß egal sein kann, stellt die Erben wiederum vor besondere Herausforderungen, wie das folgende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zeigt.
Der Nachweis, dass man Erbe geworden ist, kann durch einen Erbschein geführt werden. Ein Erbscheinsverfahren ist jedoch kosten- und unter Umständen auch zeitintensiv, weshalb die Erbin dieses Falls in einem Verfahren vor dem LG zum Nachweis ihrer Erbenstellung nach dem verstorbenen Ehemann eine Kopie des handschriftlichen Testaments sowie des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts vorgelegt hat. Der Umstand, dass sie dies überhaupt nachweisen musste, war deshalb notwendig geworden, weil der Ehemann Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren und während des Verfahrens verstorben war. Durch den Tod des Antragstellers war das Verfahren kraft Gesetzes unterbrochen. Die Witwe wollte den Rechtsstreit fortsetzen und legte zum Nachweis, dass sie Erbin geworden war, eben jene entsprechenden Kopien vor.
Dies reichte dem LG in einer solchen Konstellation aber nicht aus. Wird das Verfahren mit einem Scheinerben fortgesetzt, wirkt eine Entscheidung weder für noch gegen den wahren Erben. Der Verfahrensgegner wird dagegen dem Risiko ausgesetzt, ein zweites Mal – dann von dem richtigen Erben – in Anspruch genommen zu werden. Wegen dieser besonderen Bedeutung für den Rechtsstreit musste die Erbin zunächst einen Erbschein beantragen. Erst dann kann das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt werden.
Hinweis: Bei notariell erstellten Testamenten reicht in der Regel als Nachweis der Erbenstellung das Testament inklusive des Eröffnungsprotokolls aus.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.11.2022 – 2-04 OH 7/20