Erteilte Vorsorgevollmacht: Tochter darf demenzerkrankte Mutter im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vertreten
Wer einen Erbschein beantragt, muss seine Angaben vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt versichern. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (OLG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die eidesstattliche Versicherung statt durch den Erben auch durch seinen vorsorgebevollmächtigten Stellvertreter abgegeben werden kann.
Im konkreten Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau und seine Tochter hinterlassen. Die Ehefrau war aufgrund einer Parkinson-Demenz selbst nicht mehr geschäftsfähig. Sie hatte aber bereits Jahre zuvor eine Vorsorgevollmacht unter anderem zugunsten ihrer Tochter aufgesetzt, die dahingehend bevollmächtigt wurde, sie gegenüber Gerichten und bei allen denkbaren Anträgen und Verfahrenshandlungen zu vertreten. Unter Bezugnahme auf diese Vollmacht wurde vor einem Notar ein Erbscheinsantrag gestellt sowie die hierzu notwendige eidesstattliche Versicherung durch die Tochter abgegeben.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag zunächst jedoch zurück. Wenn der Erbe selbst nicht mehr dazu in der Lage sei, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, könne diese durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden. Hierfür sei aber eine notarielle Vollmacht erforderlich, da anderenfalls die Geschäftsfähigkeit der Erbin zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde nicht überprüft werden könne. Gegen diese Entscheidung hat der beurkundende Notar Beschwerde eingelegt.
Das OLG hat sich den Ausführungen des Nachlassgerichts nicht angeschlossen und die Angelegenheit dorthin zurückverwiesen. Zwar sei die Frage der Geschäftsfähigkeit der Erbin noch weiter aufzuklären – nicht tragfähig hingegen sei die Begründung, dass die Erbin nicht durch ihre Tochter vertreten werden könne. Hierfür reiche eine Vorsorgevollmacht aus. Dies gilt auch dann, wenn diese maschinenschriftlich erstellt worden ist. Erforderlich ist nur eine eigenhändige Unterschrift der Vollmachtgeberin. Darüber hinaus ist auch nach Ansicht des OLG eine Stellvertretung durch einen Vorsorgebevollmächtigten bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zulässig.
Hinweis: Unproblematisch kann die eidesstattliche Erklärung durch einen vom Gericht eingesetzten Betreuer abgegeben werden.
Quelle: Hanseatisches OLG in Bremen, Beschl. v. 14.09.2021 – 5 W 27/21