Fahrlässige Unkenntnis: Unbewusstes Abweichen von DIN-Vorschriften schließt Arglist seitens des Hausverkäufers aus
Wer ein Haus kauft, sollte sich auf die Angaben des Verkäufers und die Vollständigkeit der Informationen verlassen können. Liegt Arglist vor, können Getäuschte schließlich auch entsprechende Ansprüche geltend machen. Wann aber Sachmängel nicht schadensersatzpflichtig sind, zeigt das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Ein Ehepaar kaufte von einem Inhaber eines in der Bauwirtschaft tätigen Unternehmens ein Einfamilienhaus unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Bei einer zuvor stattgefundenen Besichtigung war an der Rückwand der an das Haus angebauten Garage bereits ein Wasserfleck erkennbar. Bei den Mangelbeseitigungsmaßnahmen einige Jahre später und der Feststellung der Ursache eines fortschreitenden Wasserschadens stellte ein Sachverständiger fest, dass die von dem Verkäufer eingebrachte Drainage nicht den zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses geltenden DIN-Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprach. Die Abdichtung des Hauses war im Übrigen wegen des verwendeten Materials mangelhaft. Daher zogen die Käufer vor Gericht – nur leider erfolglos.
Laut BGH hatten die Hauskäufer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es handelte sich um einen Sachmangel, der jedoch nicht zu einer Haftung führte, da im Vertrag ein Haftungsausschluss geregelt war. Demnach wäre eine Haftung nur dann in Betracht gekommen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen worden wäre. Der Verkäufer hatte die Käufer aber gerade nicht über die Mangelfreiheit der Drainage und Abdichtung des Wohnhauses getäuscht. Eine fahrlässige Unkenntnis über den Mangel rechtfertigt die Annahme der Arglist ebenfalls nicht.
Hinweis: Eine falsche Angabe eines Verkäufers, das Kaufobjekt fachgerecht und nach den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, bedeutet also nicht zwingend, dass der Verkäufer auch arglistig gehandelt hat.
Quelle: BGH, Urt. v. 14.06.2019 – V ZR 73/18