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26. Juli 2023
Familienmitglied Hund: „Wechselmodell“ durch Benutzungsregelung nach billigem Ermessen

Für die meisten Hundehalter ist und bleibt das Tier ein gleichberechtigtes Familienmitglied. Da auf Tiere jedoch die Vorschriften für Sachen anzuwenden sind, haben verschiedene Familiensenate bereits kategorisch ausgeschlossen, dass über einen Umgang mit einem Tier nach denselben Maßstäben wie bei Kindern zu entscheiden sei. Das Landgericht Frankenthal (LG) fand im folgenden Fall dennoch einen Weg in der Rechtsprechung, die an Umgangsregelungen aus dem Familienrecht erinnern.

Der Fall selbst ist schnell erklärt und sicherlich mit zahlreichen Fällen im Bundesgebiet vergleichbar: Ein Paar – in diesem Fall zwei Männer – hatte sich gemeinsam einen Labradorrüden angeschafft. Dann kam es wie so oft, und zwar zuerst zur Trennung und dann zur Frage, wer den Hund behalten dürfe. Einer der beiden hielt sich dabei für dessen Hauptbezugsperson und wollte ihn nach der Trennung daher auch behalten.

Das LG fand einen cleveren Weg und hat nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums entschieden. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Miteigentümer eines Hunds könnten daher untereinander Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, sei nach Ansicht der Kammer interessengerecht. Dass eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines „Wechselmodells“ das Tierwohl gefährde, vermochte die Kammer nicht zu erkennen.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG hat hier als Berufungsgericht entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts überwiegend bestätigt.

Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2023 – 4 S 149/22