Fehlende Gesetzgebungskompetenz: Bevorzugung weiblicher Beamtinnen bei der Beförderung ist verfassungswidrig
Ein Fehler des Gesetzgebers hat für tausende Beamte in Nordrhein-Westfalen (NRW) erhebliche Auswirkungen.
Mit einem Eilantrag wehrte sich ein Kriminaloberkommissar aus NRW gegen die bevorzugte Beförderung mehrerer Kriminaloberkommissarinnen. Die Beförderungen der Kolleginnen erfolgten wegen des neuen § 19 Abs. 6 Landesbeamtengesetz NRW. Danach sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern. Der Beamte fühlte sich übergangen. Und das Verwaltungsgericht (VG) gab ihm Recht.
Das VG urteilte, dass der neue Paragraph verfassungswidrig ist. Der Landesgesetzgeber hätte das Gesetz gar nicht erst erlassen dürfen. Außerdem hatte der Bundesgesetzgeber bereits in § 9 Beamtenstatusgesetz zementiert, dass Beförderungen unter anderem gerade ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen sind.
Hinweis: Es ist nachvollziehbar, dass männliche Beamte sich durch das Gesetz zurückgesetzt fühlen. Es bleibt spannend, ob die nächste Bundesregierung das Bundesgesetz entsprechend ändern wird.
Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2016 – 2 L 2866/16
Thema: Sonstiges