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23. Oktober 2023
Fehlender Reisepass: Reisebüro muss wegen mangelnder Aufklärungspflicht keinen Schadensersatz leisten

Durch offene Grenzen besonders innerhalb der EU kann einiges in Vergessenheit geraten, was nach wie vor im Großteil der Welt auf Reisen gilt. Und das betrifft nicht nur Stromadapter und Geldumtausch – der Reisepass ist nach wie vor ein großes Must-have, wenn einer eine Reise tut. Ob ein Reisebüro eine Hinweispflicht hat, wenn der Reisende einen Reisepass benötigt, musste nun vom Amtsgericht München (AG) beantwortet werden.

Ein Mann hatte für sich und eine Begleiterin beim Reiseunternehmen für 2.200 EUR eine einwöchige Pauschalreise nach Dubai gebucht. Da er keinen gültigen Reisepass besaß, konnte er die Reise nicht antreten. Nun meinte er, das Reisebüro sei daran schuld, weil es ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass er einen gültigen Reisepass benötige. Das Reisebüro hätte ihn nicht über Pass- und Visaerfordernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert. Er forderte sein Geld zurück und klagte.

Doch das AG teilte seine Meinung nicht und versagte dem Mann den Anspruch. In Art. 250 § 3 Nr. 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) findet sich zwar die explizite Regelung einer vorvertraglichen Unterrichtungspflicht, wonach der Reiseveranstalter den Reisenden über „allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes“ einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren muss. Der Hinweis auf die allgemeine Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses sei von Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB allerdings nicht umfasst. Denn dabei handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit.

Hinweis: Nach Meinung des Richters gibt es also keine Hinweispflicht eines Reisebüros auf die Notwendigkeit eines Reisepasses. Natürlich sollten sich Reisende über die erforderlichen Dokumente im Ausland zuvor informieren. Im Regelfall hilft das Reisebüro dabei – eine Verpflichtung, darauf aktiv hinzuweisen, hat es hingegen nicht.

Quelle: AG München, Urt. v. 12.07.2023 – 171 C 3319/23