Feststellung widerlegbar: Nachlassgläubiger wird durch Erbenvermutung für den Fiskus nicht in seinen Rechten beeinträchtigt
Ein Nachlass kann nicht herrenlos sein. Existieren von vornherein keine Erben oder sind diese durch eine Ausschlagung weggefallen, steht als letzter möglicher Erbe der Fiskus fest. Dem Fiskus selbst steht ein Ausschlagungsrecht nicht zu. Stellt das Nachlassgericht fest, dass ein anderer Erbe als im konkreten Fall das Land Niedersachsen nicht vorhanden ist, handelt es sich hierbei aber lediglich um eine widerlegbare Vermutung. Das stellte das Oberlandesgericht Celle (OLG) im folgenden Fall eindeutig dar.
Hier war ein Nachlassgläubiger nämlich der Ansicht, durch den erfolgten Beschluss des Nachlassgerichts, dass das Land Niedersachsen zum letztmöglichen Erbe geworden sei, in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Offenbar war bei dem Nachlassgläubiger die Hoffnung vorhanden, seine Forderung noch erfolgreich durchsetzen zu können. Dies könne er, so das OLG, aber auch trotz der Feststellung, dass das Land Niedersachsen Erbe geworden sei. Denn der Gläubiger könne die Ansprüche weiterhin gegen das Land Niedersachsen oder gegen den aus seiner Sicht wahren Erben geltend machen – sofern ein solcher noch ermittelt werden kann.
Hinweis: Sollten andere Erben zu einem späteren Zeitpunkt noch ermittelt werden, muss der Beschluss, mit dem der Fiskus als Erbe festgestellt wurde, von Amts wegen aufgehoben werden.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 22.03.2023 – 6 W 31/23