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28. Februar 2016
Fiktive Reparaturkosten: Wann auf eine markengebundene Fachwerkstatt bestanden werden kann

In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als erforderliche Kosten anzusehen sein.

Nach einem von ihm verschuldeten Unfall machte ein Versicherungsnehmer gegenüber seiner Vollkaskoversicherung fiktive Reparaturkosten geltend, die er von einem Sachverständigen ermitteln ließ. In diesem Gutachten wurden die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Das Sachverständigengutachten ermittelte Reparaturkosten von etwa 9.400 EUR. Die Versicherung schaltete ebenfalls einen Sachverständigen ein, der mittlere geschätzte Stundenverrechnungssätze zugrunde legte und auf Reparaturkosten von nur etwa 6.400 EUR kam. Die Differenz klagte der Versicherungsnehmer ein.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist für die Frage, welche Reparaturkosten erstattungsfähig sind, auf die vereinbarten Allgemeinen Kraftfahrt-Bedingungen zu verweisen. Die hier maßgebliche Klausel beinhaltet die Formulierung, dass die erforderlichen Kosten zu erstatten sind. Von solchen kann dann gesprochen werden, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann oder, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug bzw. um ein Fahrzeug handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

Hinweis: Was unter einem neueren Fahrzeug zu verstehen ist, müssen nun die Instanzgerichte entscheiden. Der BGH hat in Schadensersatzfällen entschieden, dass als neuere Fahrzeuge solche gelten, die nicht älter als drei Jahre sind. Die Entscheidung des BGH ist gleichwohl von besonderer Bedeutung, da ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nur noch in Einzelfällen möglich ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidung nur für Versicherungsverträge ohne Werkstattbindung gilt. Enthält der Versicherungsvertrag eine Werkstattbindung, muss der geschädigte Versicherungsnehmer den Verweis auf eine von der Versicherung benannte Werkstatt akzeptieren.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.11.2015 – IV ZR 426/14

Thema: Verkehrsrecht