Skip to main content
29. August 2023
Flug als Gesamtheit: Starts oder Landungen außerhalb der EU

Startet oder landet ein Flugzeug mit Verspätung, können sich für die Reisenden nach der EU-Fluggastrechteverordnung Ansprüche ergeben. Wie es sich mit Starts oder Landungen außerhalb der EU verhält, musste der Bundesgerichtshof (BGH) klarstellen.

Eine Frau hatte über ein Reisebüro einen Flug mit der Fluggesellschaft S von Stuttgart nach Zürich, dann Flüge von Zürich nach Philadelphia und schließlich von Philadelphia nach Kansas City gebucht. Der erste und der zweite Flug wurden planmäßig durchgeführt, auf der letzten Teilstrecke startete der Flug allerdings verspätet. Die Frau erreichte Kansas City schließlich mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden und verlangte daraufhin eine Ausgleichszahlung von 600 EUR. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Das sah der BGH anders. Die Fluggastrechteverordnung ist anwendbar für Fluggäste, die ihren Flug im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten. Aus der Fluggastrechteverordnung folgt, dass die Verordnung auch anzuwenden ist, wenn der Fluggast seinen endgültigen Zielort über direkte Anschlussflüge erreicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Gesamtheit anzusehen ist. Der Begriff „direkte Anschlussflüge“ ist dahin zu verstehen, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung geregelten Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Hier war der Abflugort Stuttgart und lag damit in einem Mitgliedstaat der EU.

Hinweis: Bei verspäteten Flügen sollten Reisende stets prüfen, ob sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben. Die Entschädigung beträgt je nach gebuchter Flugstrecke zwischen 125 EUR und 600 EUR.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.05.2023 – X ZR 15/20