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13. Juli 2023
Fluggastrechteverordnung: Alkohol keine erstattungsfähige „Erfrischung“ bei Flugverspätung

Den Ärger über die Folgen von Flugverspätungen sollte man nur dann unter Zuhilfenahme alkoholischer Getränke herunterspülen, wenn man sich diese auch leisten kann. Und das nicht allein aus gesundheitlichen Aspekten, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht. Ob man mit einer großzügigen Ausgabenerstattung seitens des für die Verspätung verantwortlichen Luftfahrtunternehmens rechnen kann, musste das Amtsgericht Hannover (AG) klären.

Ein Fluggast musste eine Flugverspätung von viereinhalb Stunden und infolgedessen unfreiwillige Zwischenaufenthalte in Madrid und London über sich ergehen lassen. Dort kaufte er sich unter anderem alkoholische Getränke, nämlich zwei Aperol Spritz zum Preis von 17,67 EUR. Nun war im Streit, ob die Fluggesellschaft diesen Betrag zu erstatten hatte.

Das AG hatte dabei aber kein Verständnis für den Alkoholkonsum. Nach Vorschriften der Fluggastrechteverordnung hat ein Luftfahrunternehmen den Fluggästen im Fall der Annullierung oder großen Verspätung eines Flugs zwar „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ anzubieten. Alkoholische Getränke fielen jedoch nicht unter Erfrischungen im Sinne dieser Fluggastrechteverordnung.

Hinweis: Unglaublich, welche Rechtsstreitigkeiten die europäische Fluggastrechteverordnung hervorgebracht hat. Hat ein Flug eine Verspätung, sollten Reisende stets ihre Entschädigungsansprüche prüfen lassen.

Quelle: AG Hannover, Urt. v. 13.04.2023 – 513 C 8538/22