Formunwirksamkeit eines Testaments: Erneute Unterschrift unter widerrufenes notarielles Testament macht dieses nicht wieder gültig
Entscheidet sich der Erblasser bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen gegen eine notarielle Beurkundung, sollte sein besonderes Augenmerk unbedingt auf die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften gerichtet sein. Sonst ergeht es dem (mutmaßlich) letzten Willen wie dem eines Erblassers vor dem Oberlandesgericht München (OLG).
Der Erblasser hatte zunächst im Jahr 2017 ein notarielles Testament errichtet. In dem Rechtsstreit vor dem OLG war zwar unstreitig, dass er dieses notarielle Testament durch ein späteres handschriftliches Testament im Jahr 2018 wirksam widerrufen hatte. Strittig war im Rahmen des Erbscheinsverfahrens dann jedoch die Frage, ob der Erblasser durch eine nachträgliche Unterschrift unter der beglaubigten Abschrift des wirksam widerrufenen notariellen (ersten) Testaments am 09.05.2019 ein neues wirksames Testament errichtet hatte.
Diese Frage kassierte vor dem OLG jedoch ein klares Nein. Denn – wie so oft in Erbschaftsangelegenheiten – wurde die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten. Die erneute Unterschrift unter der beglaubigten Abschrift des notariellen Testaments stellt weder ein formwirksames notarielles Testament noch ein formwirksames eigenhändiges Testament dar.
Hinweis: Etwas anderes kann gelten, wenn ein widerrufenes handschriftliches Testament erneut unterschrieben wird. In einem solchen Fall sind die Formvorschriften für die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments eingehalten.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 26.01.2022 – 31 Wx 441/21