Für E-Fahrzeuge mit Parkschein! Zwei übereinanderhängende Zusatzzeichen bedingen einander
Die Unterschiede von „übereinander“ und „nebeneinander“ sind in diesem Fall, der vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) landete, womöglich von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Dass bereits höchstrichterlich entschieden wurde, dass sich ein Zusatzzeichen auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen bezieht, gilt sogar für den Fall, dass sich ein weiteres Zusatzzeichen dem vorigen anschließt. Zu kompliziert? Dann lesen Sie selbst.
Anfang des Jahres 2019 wurde ein kraftstoffbetriebenes Fahrzeug abgeschleppt, weil es verbotswidrig geparkt war. An der Stelle erlaubte ein Verkehrszeichen zwar das Parken, jedoch wurde dies mit einem Zusatzzeichen auf Elektrofahrzeuge beschränkt. Ein weiteres – unter dem ersten Zusatzzeichen – angebrachtes Zusatzzeichen regelte ferner, dass dafür zudem ein Parkschein erforderlich sei. Der Fahrzeughalter war jedoch der Auffassung, dass beide Zusatzzeichen eine alternative Parkerlaubnis regelten, und erhob daher gegen den Kostenbescheid Klage. Netter Versuch, doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) wies seine Klage ab.
Das OVG bestätigte die Entscheidung des VG und ließ die Berufung daher nicht zu. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig, da die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Der Kläger hat gegen die auf Elektrofahrzeuge mit Parkschein beschränkte Parkerlaubnis verstoßen. Diese Parkregelung war für jedermann erkennbar. Das weitere Zusatzzeichen sei als Zusatzzeichen des Zusatzzeichens anzusehen – regelt also eine zusätzliche Bedingung für ein ordnungsgemäßes Parken und stellt keine Alternative zur ersten Bedingung dar. Die Abschleppmaßnahme war nach Auffassung des OVG daher auch verhältnismäßig.
Hinweis: Es lag eine Verkehrsbehinderung vor, da der Parkplatz und somit die Ladestation für gesetzlich privilegierte Elektrofahrzeuge für die Dauer des Parkvorgangs des Klägers nicht zur Verfügung gestanden haben. Es komme dabei nicht darauf an, ob konkret in diesem Zeitraum ein Bedarf bestanden hat oder weitere Parkplätze mit Ladestationen frei waren.
Quelle: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.04.2023 – 5 A 3180/21