Geklaute Rolex aufgetaucht: Überreicht ein Getäuschter sein Eigentum freiwillig, gilt es rechtlich nicht als abhandengekommen
Man kann an fremden Gegenständen kein Eigentum erwerben, wenn diese gestohlen wurden. Dass es jedoch in der Rechtsprechung nie so einfach ist, wie in diesem kurzen Satz dargestellt, beweist der folgende Fall. Den hatte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) zu bewerten, das auch hier ordnungsgemäß auf die genauen Umstände schauen musste.
Ein Mann wollte eine Rolex-Herrenarmbanduhr verkaufen, die er einst für 12.000 EUR gekauft hatte. Dazu traf er sich mit einem Käufer in einem Hotel. Der Interessent nahm die Uhr an sich, um sie von einem angeblich der Nähe befindlichen Experten auf Echtheit überprüfen zu lassen. Doch stattdessen verschwand der Käufer mit der Uhr, auch von der Polizei konnte der Mann in der Folge nicht ermittelt werden. Dann kam der Zufall dem Bestohlenen in Form des Uhrenherstellers zuhilfe. Denn als die Uhr von einem dritten Beteiligten, der diese letztendlich bei einem Gebrauchtuhrenhändler erworben hatte, wegen einer Reparatur an den Hersteller geschickt wurde, fand dieser heraus, dass die Uhr zur Sachfahndung ausgeschrieben war. Die durch ihn daraufhin alamierte Polizei beschlagnahmte die Uhr. Nun trafen sich der ursprüngliche Eigentümer und der Dritte, der die Uhr schließlich gekauft hatte, vor dem OLG und stritten sich um das gute Stück.
Und man staune: Der Dritte durfte die Uhr behalten. Zwar ist grundsätzlich der gutgläubige Erwerb von Sachen ausgeschlossen, wenn diese dem Eigentümer abhandengekommen sind. Doch hier liegt wie so oft der Teufel im Detail: Abhandengekommen im Sinn des Gesetzes ist eine Sache dann nicht, wenn ein Eigentümer zwar getäuscht wurde, aber letztendlich doch freiwillig die Sache einer anderen Person übergeben hat. Und genau das war hier der Fall gewesen.
Hinweis: Wer gebrauchte Sachen kauft, hat immer ein Restrisiko, dass diese unter Umständen gestohlen sein könnten. Dann hat der eigentliche Eigentümer einen Herausgabeanspruch. Insoweit sollte beim Kauf gebrauchter Sachen möglichst sichergestellt sein, dass es sich dabei nicht um Diebesgut handelt, und im Zweifel auf den Erwerb besser verzichtet werden.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 12.07.2018 – 5 U 133/17