Grundbuchberichtigung: Grundbuchamt muss sich mit Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses als Nachweis begnügen
Sofern Immobilienvermögen vererbt wird, ist regelmäßig eine Änderung des Grundbuchs vorzunehmen. Das zuständige Grundbuchamt verlangt hierbei Nachweise, zum Beispiel über die Erbschaft oder – wie im folgenden Fall des Kammergerichts (KG) – über eine angeordnete Testamentsvollstreckung.
Der im März 2019 verstorbene Grundstückseigentümer hatte eine gemeinnützige Stiftung errichtet und diese zur Alleinerbin eingesetzt. Darüber hinaus wurde der beurkundende Notar zum Testamentsvollstrecker eingesetzt, um dafür Sorge zu tragen, dass die Stiftung entsteht, sie Rechtsfähigkeit erlangt und ihre Gemeinnützigkeit anerkannt wird. Zudem sollte er die Einhaltung der testamentarischen Auflagen überwachen und durchsetzen. Im Dezember 2021 erfolgte die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig, weshalb das zuständige Amtsgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis mit der Begründung einzog, die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschränkten sich nunmehr nur noch auf die reinen Verwaltungsbefugnisse. In der Folge beantragte die Stiftung die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt verlangte daraufhin die Vorlage eines neuen Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Gegen diese Anordnung setzte sich die Erbin erfolgreich vor dem KG zur Wehr. Grundsätzlich gilt, dass ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch von Amts wegen einzutragen ist. Die Eintragung eines solchen Vermerks unterbleibt aber in den Fällen, in denen nachgewiesen ist, dass das Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt. Der Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Zwar sei es nicht zu beanstanden, wenn das Grundbuchamt die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangt – zum Nachweis der Beendigung einer Testamentsvollstreckung reicht aber auch eine Entscheidung des Nachlassgerichts aus, die den Fortbestand der Testamentsvollstreckung zum Gegenstand hatte. Als solcher Nachweis gilt auch die Entscheidung über die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Hinweis: Besteht ein Eintragungshindernis im Grundbuch, muss das Grundbuchamt auf alle bestehenden Möglichkeiten zur Beseitigung des Hindernisses hinweisen.
Quelle: KG, Beschl. v. 13.10.2022 – 1 W 268/22