Hälftige Schadensteilung: Bei Kollision zwischen überholendem Pkw und ausschwenkendem Lkw-Abschlepper haften beide Seiten
Unklare Verkehrslagen sollten bei allen, die ein Fahrzeug führen, die inneren Warnlampen aktivieren. Bei einem der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge waren sogar äußerlich welche erkennbar, was jedoch den Zusammenstoß nicht verhindern konnte. Dass diese Lichter allein jedoch nicht die Haftungsfrage klären, zeigt der folgende Fall des Berliner Kammergerichts (KG).
Ein Lkw-Abschleppwagen hatte einen entgegen der Fahrtrichtung angehängten Lkw abgeschleppt. Da das Gespann Überlänge hatte, war ein Begleitfahrzeug mit von der Partie, das – wie auch der Abschleppwagen selbst – seine orangefarbenen Einsatzlichter eingeschaltet hatte. Der Abschlepper befand sich auf der rechten von zwei Spuren, ein überholender Pkw auf der linken. Als die linke Spur einige Zeit später endete, eröffnete sich rechts eine Lkw- und Busspur, so dass sich der Abschlepper nunmehr auf der mittleren Spur befand. Als der Autofahrer bemerkte, dass er kurz vor der Verengung nicht mehr überholen konnte, bremste er neben dem Abschlepper bis zum Stillstand ab. Doch aufgrund einer Verschwenkung der Fahrbahn geriet der Abschlepper in die Spur des Pkw – es kam zur Kollision. Der Lkw-Fahrer forderte daraufhin Schadensersatz, da er der Ansicht war, dass der abgebrochene Überholversuch ausschlaggebend für die Kollision gewesen sei. Der Pkw-Fahrer war seinerseits der Ansicht, dass der Lkw auf die rechte Sonderspur hätte wechseln können, da dort ausreichend Platz gewesen sei.
Das KG kam nach Prüfung der Angelegenheit nicht umhin, eine hälftige Schadensverteilung vorzunehmen. Zum einen hätte der Berufskraftfahrer aufgrund seiner Erfahrung mit Lkw-Abschleppwagen wissen müssen, dass er ein erhebliches Gefahrenpotential darstellte. Auch hätte er erkennen müssen, dass bei der gegebenen Verschwenkung der Fahrbahn die Gefahr besteht, die Fahrspur nicht halten zu können. Zum anderen hätte der Pkw-Fahrer aufgrund der Warnbeleuchtung erkennen können, dass ein sehr großes Fahrzeug unterwegs gewesen war. Dabei durfte er nicht einfach darauf vertrauen, dass das Gefährt den Sonderstreifen befährt, da es keinerlei Anzeichen für einen solchen Fahrspurwechsel gegeben habe. Zudem war für ihn erkennbar, dass sein Fahrstreifen endet, so dass eine unklare Verkehrslage vorlag, in der er dennoch überholte. Die Abwägung dieser Verschuldensanteile führte für das KG zur Schadensteilung 50 : 50.
Hinweis: Das gelbe Blinklicht warnt vor Gefahren. Es darf – als Rundumleuchte – beispielsweise als Warnleuchte an Pannenhilfefahrzeugen (§ 52 Abs. 4 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) eingesetzt werden und dient unter anderem zur Warnung vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung. Die Warnleuchte gibt zwar kein Vorrecht, verpflichtet andere Verkehrsteilnehmer aber zu besonderer Sorgfalt.
Quelle: KG, Urt. v. 25.11.2021 – 22 U 46/21