Haftungsprivilegierung: Auto überfährt Hund, verletzter Hund beißt zu: Wer haftet?
Die zeitlich exakte Abfolge ist vor Gericht oft entscheidend, wenn es darum geht, aufgrund kausaler Zusammenhänge das Geschehene zu bewerten. Genau das war die Aufgabe des Oberlandesgerichts Celle (OLG). Dabei ging es darum, wessen Haftung greift: Die des unfallverursachenden Fahrzeugführers oder die des daraufhin vom eigenen Hund verletzten Tierhalters?
Zwei befreundete Jäger verabredeten sich im Wald, um Holz für einen Hochsitz abzuladen. Der eine Jäger fuhr zu diesem Zweck mit seinem mit Holz beladenen Geländewagen an den geplanten Hochsitzstandort in den Wald. Dort wartete bereits der zweite Jäger mit seinem angeleinten Rauhaardackel. Beim Umsetzen seines Fahrzeugs überfuhr der Geländewagenfahrer den an einer langen Leine geführten Dackel. Dessen Herrchen eilte herbei und hob seinen Dackel auf – in der traurigen Erwartung, dass dieser tot sei. Doch dann biss der Dackel zu, und sein Halter erlitt infolgedessen erhebliche Verletzungen am Handgelenk. Seine Krankenversicherung forderte schließlich die Erstattung der Behandlungskosten von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Ihrer Ansicht nach war der Unfall ursächlich für die Verletzung. Das sah die Versicherung anders: Es habe sich die tiertypische Gefahr verwirklicht, die dem vorherigen Unfall nicht zuzurechnen sei.
Das OLG gab der Krankenversicherung dennoch recht. Nach Ansicht des Gerichts hat sich der Unfall „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ ereignet. Der Biss stehe in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem vorhergehenden Überfahren des Tiers. Der Hund habe sein Herrchen nicht anlasslos gebissen, sondern aufgrund des zuvor geschehenen Unfallereignisses. In dieser Ausnahmesituation habe der Hund schockbedingt nicht mehr zwischen freundlicher und feindlicher Handlung unterscheiden können. Der Hundehalter habe auch nicht damit rechnen müssen, gebissen zu werden, da er den Hund für tot hielt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es nicht unwahrscheinlich, dass ein kleiner Rauhaardackel nicht überlebt, wenn er von einem tonnenschweren Fahrzeug überrollt wird.
Hinweis: Die Richter mussten im zu entscheidenden Fall eine Abwägung der „Gefahren“ vorzunehmen. Zum einen war die von dem Geländewagen ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen – auf der anderen Seite die vom Dackel ausgehende Tiergefahr. Diese kann allerdings in der Abwägung als erhöht angesehen werden, wenn dem Hundehalter ein Verschulden nachzuweisen ist. In der Abwägung hat das OLG die Betriebsgefahr des Kfz höher bewertet als die Tiergefahr, weil das Kfz die erste Ursache mit dem Unfall gesetzt hat und der Hundebiss sich als Reaktion darauf darstellt. Ein Verschulden des Hundehalters war nicht erkennbar.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22