Heckspoiler abgerissen: Waschanlagenbetreiber haftet bei Schäden an serienmäßigen Pkws
Ist die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete Pkws eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet, haftet der Betreiber der Waschanlage bei durch den Waschvorgang entstandenen Schäden.
Der Halter eines Renault Wind Night & Day TCe 100 brachte sein Fahrzeug in eine Portalwaschanlage und ließ es dort waschen. Nach Beendigung des Waschvorgangs war der serienmäßig angebrachte Heckspoiler abgerissen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Betreiber der Waschanlage zum Schadensersatz verpflichtet. Das Gericht stellte zwar zunächst fest, dass es bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage keine generelle verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage gibt. Im vorliegenden Fall hat der Betreiber der Waschanlage allerdings schuldhaft gehandelt. Denn für ihn ergibt sich aus dem Waschanlagenvertrag die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge in der Waschanlage nicht beschädigt werden. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger, der sich die Videoaufzeichnung des Waschvorgangs angesehen hatte, kam zu dem Ergebnis, dass der Heckspoiler während des Waschvorgangs abgerissen wurde. Zuerst drangen Waschelemente der Dachbürste in den rund 9 cm großen Freiraum zwischen der Oberseite der Heckklappe und der Unterseite des Spoilers ein, danach verursachte die Vorwärtsbewegung des Portals schließlich eine Krafteinwirkung, die zum Abriss des Kunststoffheckspoilers führte.
Hinweis: Eine Schadensersatzverpflichtung bestand deshalb, weil der Heckspoiler serienmäßig an das Fahrzeug angebracht war. Die Mitarbeiter des Waschanlagenbetreibers hätten also vor Einfahrt in das Waschportal darauf achten müssen, ob die Waschanlage konstruktionsbedingt geeignet war, dieses Fahrzeug zu waschen. Ob der Fall anders beurteilt worden wäre, wäre der Heckspoiler nachträglich angebracht worden, hat das Gericht offengelassen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.06.2015 – 9 U 29/14
Thema: Verkehrsrecht