Influencer auf Instagram: Werbeposts müssen künftig klar als solche erkennbar sein
Heutzutage geht in der modernen Marketingkommunikation kaum noch etwas ohne Influencer. Doch wie so oft im Onlinebereich war bislang nicht ganz klar definiert, wie Werbung auf Instagram gekennzeichnet werden muss. Klarheit schafft daher das folgende Urteil des Landgerichts Karlsruhe (LG).
Eine Influencerin postete bei Instagram Fotos von sich inklusive Begleittext. Klickten User nun auf diese Fotos, erschienen sogenannte Tags, die den Namen der Marke der von der Influencerin getragenen Kleidung oder Accessoires enthielten. Mit einem Klick auf einen solchen Tag gelangten die Nutzer wiederum zum Instagram-Account des jeweiligen Markenherstellers. Da diese Posts nicht als Werbung gekennzeichnet waren, klagte ein Verbraucherschutzverein dagegen – mit Erfolg.
Denn auch laut LG war das Vorgehen der Influencerin ein Wettbewerbsverstoß. Das Taggen von Fotos ohne Werbekennzeichnung stellte eine Schleichwerbung dar. Von Influencern auf Instagram platzierte Werbung ist als solche zu kennzeichnen. Auch die scheinbare Privatheit mancher Posts und der Umstand, dass der Influencer nicht für alle Posts bezahlt wird, ändern daran nichts.
Hinweis: Von Influencern auf Instagram platzierte Werbung ist als solche zu kennzeichnen. Unerheblich ist, ob der Influencer dafür Geld erhält.
Quelle: LG Karlsruhe, Urt. v. 21.03.2019 – 13 O 38/18 KfH