Irreführung: Eine Lagerhalle stellt keinen Standort dar, mit dem geworben werden darf
Irreführende Werbung ist verboten. Und ein solcher Fall liegt dann vor, wenn ein Unternehmen mit einem Standort wirbt, der tatsächlich keinen echten Standort darstellt.
Ein Unternehmen auf dem Gebiet der Dachbeschichtungen verlangte von einem Konkurrenten die Unterlassung von Werbung mit der Angabe zu einem Standort in einer Stadt. Dort unterhielt das beklagte Unternehmen zwar eine Lagerhalle, das reichte dem Oberlandesgericht Celle allerdings nicht aus. Die Richter waren der Auffassung, dass ein Standort zumindest eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal sowie einem Ansprechpartner erfordert. Das alles ist einer Lagerhalle jedoch nicht der Fall. Die Angabe verschiedener Unternehmensstandorte suggeriert jedoch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und Unternehmensgröße, was für viele Kunden durchaus ein Entscheidungskriterium für die Beauftragung eines Unternehmens darstellt. Und das war in dem vorliegenden Fall eine Irreführung.
Hinweis: Der Fall zeigt wieder einmal, dass Ehrlichkeit am längsten währt. Unternehmen dürfen nur mit den Standorten werben, die auch tatsächlich Standorte mit den entsprechenden Funktionen darstellen.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 07.07.2015 – 13 W 35/15
Thema: Sonstiges