Kaskoversicherung: Keine Erstattung von Anwaltskosten bei gängiger Schadensregulierung
Die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche gegenüber dem eigenen Kaskoversicherer sind üblicherweise nicht vom haftpflichtigen Schädiger zu ersetzen.
Nach einem unverschuldeten Unfall nahm der Geschädigte nach Einschaltung eines Rechtsanwalts seine Kaskoversicherung in Anspruch. Er ließ sich die Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung erstatten. Durch seinen Rechtsanwalt machte er die Selbstbeteiligung sowie weitere Nebenkosten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend – u.a. auch die Kosten für dessen Tätigkeit.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Meschede sind die Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung nicht von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erstatten. Hier war weder ersichtlich noch vom Geschädigten dargelegt, warum er wegen der Beschädigung seines Pkw die Reparaturkosten nicht auch ohne anwaltliche Hilfe bei seinem eigenen Kaskoversicherer hätte anmelden und ihn zur Zahlung auffordern können. Die Einschaltung eines Anwalts war daher nicht erforderlich, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kaskoversicherer nicht zur Schadensregulierung gewillt ist.
Hinweis: Das Urteil entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich ist, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaskoversicherer seiner Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag nicht nachkommen wird und es sich insgesamt um einen einfach gelagerten Fall handelt.
Quelle: AG Meschede, Urt. v. 05.05.2015 – 6 C 403/14