Kein Zwangsgeld: Erscheint ein Kleinkind nicht vor Gericht, lässt eine Gesetzeslücke dies ungeahndet
Wenn Familiengerichte über Sorge- und Umgangsfragen zu entscheiden haben, müssen sie sich vom betroffenen Kind einen persönlichen Eindruck verschaffen. Dass dies auch bei kleinen Kindern unverzichtbar sein kann, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG), bei dem die Mutter sich nicht sehr kooperativ zeigte.
Eine Mutter, die dem Vater ihrer Tochter keinen Umgang gewähren wollte, brachte die Dreijährige auch nicht zur richterlichen Anhörung. Zunächst meldete sie sich selbst und dann mehrfach das Kind krank. Schließlich teilte sie mit, das Kind sei nicht zu überreden gewesen, das Gerichtsgebäude zu betreten. Nach einem halben Jahr Schriftverkehr verhängte das Familiengericht ein Ordnungsgeld von 500 EUR.
Das OLG stellte allerdings auf die Beschwerde der Mutter fest, dass ein Ordnungsgeld gesetzlich nicht für den Fall vorgesehen ist, dass ein Kind nicht zu seiner Anhörung erscheint. Ordnungsgelder seien nur zulässig, wenn ein Beteiligter selbst seinen Termin unentschuldigt verpasst. Auch eine zwangsweise Vorführung des Kindes sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwangsgelder hingegen seien nicht dazu gedacht, ein zurückliegendes Fehlverhalten zu bestrafen. Sie haben den Zweck, ein Verhalten zu erzwingen, nachdem bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt sei. Das passe aber nicht auf Terminversäumnisse. Hier entdeckte das OLG eine Gesetzeslücke und regte daher an, dass – für den Fall, dass die Anhörung des Kindes an der fehlenden Mitwirkung der Mutter zu scheitern droht – eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes ergehe.
Hinweis: Die praktisch umsetzbare Lösung wäre, einen Ergänzungspfleger (z.B. das Jugendamt) einzusetzen, der das Kind aus der Kita holen und zur Anhörung bei Gericht bringen darf.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.01.2023 – 5 WF 138/22