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6. Juli 2021
Keine Kürzung des Pflichtteils: Testamentarisch angeordnete Grabpflege ist nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusehen

Mit der Frage, ob und wann Grabpflegekosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören und inwieweit diese bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind, musste sich zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen.

Die Erblasserin, die einen adoptierten Sohn hinterließ, erstellte ein handschriftliches Testament. In diesem bestimmte sie eine Testamentsvollstreckerin, benannte mehrere Personen als Vermächtnisnehmer und ordnete darüber hinaus an, dass der Rest eines bei ihr vorhandenen Vermögens für die Beerdigung und eine 20 Jahre dauernde Grabpflege verwendet werden solle. Der Adoptivsohn, der bereits eine Zahlung auf seinen Pflichtteil erhalten hatte, war nun der Ansicht, dass die Grabpflegekosten, die zwischen 7.000 EUR und 11.000 EUR betragen sollten, keine Nachlassverbindlichkeiten seien und deshalb zur Ermittlung seines Zusatzpflichtteils nicht vorab in Abzug gebracht werden durften.

Dieser Rechtsansicht hat sich letztlich auch der BGH angeschlossen. Rechtlich klärte der BGH die Frage, dass Beerdigungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören. Beerdigungskosten sind aber lediglich die Kosten der Beerdigung selbst, also der Bestattung. Dies gilt selbst dann, wenn zugleich ein Vertrag über die Errichtung und die Dauereinrichtung einer Grabstätte abgeschlossen wird. Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte selbst zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung und können daher auch nicht zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs führen.

Hinweis: Ein anderer Fall liegt vor, wenn ein Erblasser in einem Testament die Anordnung zur Grabpflege getroffen und bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat, der dann für die Erben als Rechtsnachfolger verbindlich ist. In diesem Fall liegt eine Nachlassverbindlichkeit vor.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.05.2021 – IV ZR 174/20

Thema: Erbrecht