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27. November 2022
Keine leitende Angestellte: Store-Managerin mit Personalverantwortung darf Betriebsratsmitglied werden

Der Betriebsrat besteht aus Arbeitnehmervertretern. Doch manchmal kann es auch Mitglieder geben, die in einer Führungsposition auch zum Entlassen und Einstellen von Mitarbeitern berechtigt sind. Bis wohin die beruflichen Befugnisse gehen dürfen, ohne in Konflikt mit der Betriebsratstätigkeit zu geraten, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun anhand des folgenden Falls einer Store-Managerin klargestellt.

Eine Arbeitgeberin hatte ein Einzelhandelsunternehmen für Haushaltsgegenstände und betrieb insgesamt 58 Filialen, in denen jeweils zwischen fünf und zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren. Die Filialen wurden durch sogenannte Store-Manager geleitet. In einer der Filialen wurde im August 2018 eine solche Store-Managerin zu einem Monatsgehalt von 2.500 EUR eingestellt und damit zur unmittelbar fachlichen und disziplinarischen Vorgesetzten der im Laden Beschäftigten. Dann kam es im Dezember 2019 zu Betriebsratswahlen, die Store-Leiterin wurde Mitglied im Wahlvorstand und letztendlich auch selbst gewählt. Wenige Monate später unterzeichnete sie sowohl als Filialleiterin für die Arbeitgeberin als auch in ihrer Funktion als Betriebsrätin eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit. Die Arbeitgeberin hat die Betriebsratswahl angefochten: Die Wahl sei unwirksam, weil die Store-Managerin als leitende Angestellte weder Mitglied des Wahlvorstands sein dürfe noch wahlberechtigt bzw. wählbar gewesen sei. Denn ein Vertreter des Arbeitgebers könne nicht Mitglied des Betriebsrats werden.

Das BAG entschied jedoch anders. Die Store-Managerin war in seinen Augen nämlich keine leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unter anderem derjenige, der zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist. Es genügt aber nicht jede Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Umfasst sie nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern, liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG regelmäßig nicht vor. Die Angestellte tritt in diesem Fall nur in einem unbedeutenden Umfang als Repräsentantin des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat auf.

Hinweis: Die Store-Leiterin war also keine leitende Angestellte und durfte daher auch in den Betriebsrat gewählt werden. Im Zweifel sollten sich Betroffene vorher von ihrem Rechtsanwalt beraten lassen.

Quelle: BAG, Beschl. v. 04.05.2022 – 7 ABR 14/21