Keine Rückerstattung: Personen- und Gepäckkontrollen müssen von Flugreisenden zeitlich großzügig eingeplant werden
Nach Flugverspätungen dürfen Passagiere häufig mit Entschädigungszahlungen rechnen. Wer seinen Flug jedoch verpasst, muss nachweisen, dass Airline oder Reisebüro dafür zur Rechenschaft gezogen werden können. Und dass das schwierig ist, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG), bei dem die Kläger meinten, Planungsfehler bei den üblichen Sicherheitskontrollen seien der Verantwortung des Reiseveranstalters zuzurechnen.
Ein Mann buchte bei einem Reiseveranstalter für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise nach Madeira. Beim Online-Check-in erhielt der Mann die Weisung, um 12:50 Uhr am Gate zu sein. Tatsächlich erreichten er und seine Ehefrau das Gate um 13:05 Uhr. Obwohl das Flugzeug noch in Parkposition stand, verweigerte das Bodenpersonal den beiden den Zutritt zum Flugzeug. Der Mann meinte nun, er habe sich am Abreisetag gemeinsam mit seiner Ehefrau um 10:15 Uhr in die Flughafenhalle begeben – drei Stunden und 20 Minuten vor Abflug. Der dem Flug zugeteilte Schalter zur Gepäckabgabe sei jedoch erst um 11 Uhr geöffnet worden. Er und seine Ehefrau hätten ihr Gepäck abgegeben und sich im Anschluss daran gegen 11:20 Uhr direkt zur Sicherheitskontrolle begeben. Die Sicherheitskontrolle habe dann jedoch bis etwa 13 Uhr gedauert, da anstelle der rund 20 Schalter lediglich ein einziger geöffnet gewesen sei. Deshalb verlangte er vom Reiseveranstalter die Rückerstattung des Reisepreises.
Das Geld bekam er jedoch nicht. Der Reiseveranstalter musste sich eine etwaige Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen nicht zurechnen lassen – die Personen- und Gepäckkontrolle ist nämlich keine Leistungserbringung im Rahmen des Reisevertrags. Nach dem Luftsicherheitsgesetz handelt es sich dabei vielmehr um eine hoheitliche Aufgabe des Staates, die durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde regelmäßig unter Beauftragung der Bundespolizei ausgeführt wird. Etwaige Planungsfehler der Luftsicherheitsbehörden bei der Sicherheitskontrolle der Passagiere muss sich der Reiseveranstalter daher nicht zurechnen lassen. Vielmehr hätte der Reisende für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle Sorge zu tragen – beispielsweise durch ein Herantreten an andere Reisende mit der Bitte um bevorzugte Abfertigung unter Hinweis auf die gesetzte Boardingzeit. Außerdem hatte der Mann es versäumt, etwaige Mängel der Reiseleitung sofort anzuzeigen und diese zur Abhilfe aufzufordern.
Hinweis: Wer einen Flug verpasst, hat meistens selbst schuld. Reisende sollten rechtzeitig am Flughafen eintreffen, um auch ausreichend Zeit für die Sicherheitskontrolle zu haben.
Quelle: AG München, Urt. v. 12.07.2023 – 158 C 1985/23