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22. Februar 2022
Kinderheim wegen Homeschooling?: Verweigerung des Schulbesuchs ist nicht automatisch der Kindeswohlgefährdung gleichzusetzen

Während in Pandemiezeiten das sogenannte Homeschooling zahlreiche Eltern und ihre Kinder überfordert, bestehen andere Erziehungsberechtigte darauf, ihre Kinder zuhause zu unterrichten. Welche Folgen diese Entscheidung haben kann – und vor allem, welche nicht – wurde im Folgenden vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG) klargestellt.

Das Jugendamt brachte die Frage vor Gericht, welche Mittel man gegen die Eltern von drei Kindern habe, denen der Schulbesuch elternseitig verweigert wurde. Dabei standen der Entzug des Sorgerechts und die Inobhutnahme in ein Heim zur Diskussion. Es wurden zwei verschiedene Gutachten eingeholt. Die Eltern waren – abgesehen von ihrer Haltung zur Schulpflicht – voll erziehungsfähig, die Kinder zeigten laut erstem Gutachten weder Auffälligkeiten noch einen Rückstand oder einen entsprechenden Förderbedarf. Ein zweites Gutachten erläuterte, dass ein sogenannter Schulabsentismus eine starke Entwicklungsgefährdung mit hohem Chronifizierungsrisiko darstelle. Hier war die Rede von möglichen Angststörungen oder oppositionellen und dissozialen Störungen. Daher sei die dringende Notwendigkeit zur Wiedereingliederung des Kindes in das Schulsystem gegeben, wobei eine dauerhafte Herausnahme des Kindes aus der Familie möglichst zu vermeiden sei – aber eben auch nicht ausgeschlossen wurde.

Das Familiengericht (FamG) verhängte daraufhin Auflagen gegen die Eltern, in Zusammenarbeit mit Jugendamt, Mobilem Sonderpädagogischen Dienst und der zuständigen staatlichen Schulpsychologin schrittweise wieder einen Schulalltag einzuführen und bis dahin den Heimunterricht durch die Mutter mit regelmäßigen Lernstandserhebungen fortzusetzen. Sollten diese Auflagen nicht erfüllt werden, drohe womöglich eine Heimaufnahme als nächster Schritt. Die Eltern wandten sich an das OLG und wollten gegen diese Auflagen gerichtlich vorgehen.

Vor dem OLG relativierte der zweite Sachverständige die wahrscheinlichen psychischen Störungen als eine allgemeine statistische Aussage, ohne dass in dieser Familie konkret bereits Anhaltpunkte für eine solche Entwicklung erkennbar seien. Der vor Gericht persönlich angehörte zwölfjährige (älteste) Sohn der Familie hinterließ zudem einen positiven Eindruck. Das OLG hob daher die Auflagen gegen die Eltern auf. Für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, sei nicht Aufgabe des FamG. Vielmehr stünden der Schulbehörde hierfür die sich aus dem Schulgesetz ergebenden Maßnahmen zur Verfügung, die von dieser eigenständig zu prüfen seien. Die Gesetze ermöglichen lediglich ein staatliches Einschreiten zur Abwehr einer konkreten Kindeswohlgefährdung, nicht aber die Durchsetzung einer bestmöglichen Förderung des jeweils betroffenen Kindes. Im Fall einer Schulverweigerung kann nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden. Es seien vielmehr alle wesentlichen Aspekte des konkreten Einzelfalls zu ermitteln und hinsichtlich einer konkreten Kindeswohlgefährdung zu bewerten. Allgemeine Erwägungen reichen zur Begründung einer konkreten und erheblichen Gefährdung nicht aus.

Hinweis: Die Grundgedanken dieser Entscheidung sind auf andere Fälle übertragbar, in denen die Erziehungsvorstellungen der Eltern nicht mit der Mehrheit der Gesellschaft übereinstimmen. Ohne dass das betroffene Kind dadurch konkret benachteiligt wird, muss der Staat dies als Elternrecht aus Art. 6 Grundgesetz hinnehmen.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 22.11.2021 – 2 UF 220/20