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Nachbarrecht

Ansprüche gegen Nachbarn nach Bundesrecht

Das Nachbarrecht ist teils bundesrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), teils im Landesrecht geregelt. Im BGB sind die allgemeinen Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern geregelt, außerdem bestimmte einzelne Probleme wie beispielsweise der Überbau, die Erhaltung gemeinsamer Grenzeinrichtungen, der Grenzbaum oder der Überwuchs von Ästen oder Wurzeln.

Nachbarrecht

Häufiges Problem ist der Überbau. Ein solcher liegt vor, wenn das Gebäude auf dem Nachbargrundstück teilweise die Grundstücksgrenze überschreitet. In diesem Fall ist zu prüfen, ob noch Beseitigung verlangt werden kann oder der Überbau geduldet werden muss. Beseitigung kann verlangt werden, wenn die Grenzüberschreitung grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich erfolgt ist und der Beseitigungsanspruch noch nicht verjährt ist. Andernfalls muss der Überbau zwar geduldet werden, ist aber durch die sog. Überbaurente zu entschädigen. Diese ist jährlich im Voraus vom jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks zu zahlen. Die Höhe der Rente bestimmt sich nach dem Verkehrswert der überbauten Fläche zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung. Dieser ist im Streitfall durch einen Sachverständigen zu ermitteln.

Ein weiteres typisches Problem ist der Überhang/Überwuchs von Ästen und Wurzeln oder das Herüberfallen von Pflanzenteilen, etwa Nadeln oder Samen. Es kann Unterlassung solcher Störungen beansprucht werden, Äste oder Wurzeln dürfen nach vorheriger Ankündigen auch auf Kosten des Nachbarn entfernt werden.

Ansprüche gegen Nachbarn nach Landesrecht

Weitere Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn sind im Landesrecht geregelt. In Nordrhein-Westfalen gilt das Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW). Dort ist geregelt, welche Grenzabstände mit Gebäuden einzuhalten sind, welche Rechte bei der Mitbenutzung von Nachbarwand und Grenzwand bestehen, wann das Grundstück eines Nachbarn betreten werden darf (sog. Hammerschlags- und Leiterrecht), welche Regeln für Niederschlagswasser (sog. Traufrecht) oder Abwässer gelten, welche Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen zulässig sind, wann eine Einfriedung zu errichten ist, wie diese beschaffen sein muss und wann deren Beseitigung verlangt werden kann und welche Grenzabstände mit Pflanzen (Wald, Bäume, Sträucher, Hecken usw.) beachtet werden müssen.

Schlichtungsverfahren

Besteht Streit über die Erfüllung nachbarrechtlicher Verpflichtungen, kann geklagt werden. Eine Klage ist allerdings erst dann zulässig, wenn zuvor ein Schlichtungsversuch vor einer amtlichen Schlichtungsstelle unternommen wurde.

Schlichtungsverfahren sind durchzuführen bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Immissionen (ausgenommen durch Gewerbebetriebe), bei Überwuchs und Hinüberfall, Streit über einen Grenzbaum sowie sämtlicher Ansprüche aus dem Nachbarrechtsgesetz NRW (wiederum ausgenommen sind Störungen durch Gewerbebetriebe). Geregelt ist dies im Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW). Die Einzelheiten des Verfahrens regelt das nordrhein-westfälische Schiedsamtsgesetz (SchAG NRW).

Die überwiegende Zahl der Schlichtungsverfahren endet mit einer einvernehmlichen Lösung. Ein vor der Schlichtungsstelle geschlossener Vergleich dient auch als Vollstreckungstitel, hat damit dieselbe Bedeutung wie ein gerichtlicher Vergleich oder ein Urteil. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten ist ein Schlichtungsversuch also durchaus sinnvoll und geeignet, den nötigen Rechtsfrieden herzustellen.

Im Bereich des Nachbarrechts beraten und vertreten wir Sie unter anderem auch zu den folgenden Themen:

  • Grenzstreitigkeiten

  • Grenzeinrichtungen
  • Überwachungskameras
  • Grenzabstände von Anlagen und Gebäuden
  • Grenzbebauung (Gewächshaus, Garage, Carport, Geräteschuppen etc.)
  • Gefahr des Einsturzes von Gebäuden
  • Verbotenes Vertiefen des Erdbodens
  • Aufschüttungen, Bodenerhöhungen
  • Fenster- und Lichtrecht
  • Ortsüblichkeit der Einfriedung, Sichtschutzzaun
  • Abwehransprüche
  • Ausschluss- und Verjährungsfristen